Ein wichtiger Grund für die Abberufung des Verwalters liegt vor, wenn den Wohnungseigentümern unter Beachtung aller, nicht notwendig vom Verwalter verschuldeter Umstände nach Treu und Glauben eine weitere Zusammenarbeit mit dem Verwalter nicht mehr zuzumuten ist.
Auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes steht den Wohnungseigentümern jedoch ein Beurteilungsspielraum zu, der erst überschritten ist, wenn die Ablehnung der Abberufung aus objektiver Sicht nicht mehr vertretbar erscheint.
Es stellt bereits einen gravierenden Fehler der Verwaltung dar, die Instandsetzungsrücklage nicht vom sonstigen Wohngeldkonto getrennt zu halten. Eine Vermischung der für die Instandhaltung bestimmten Gelder mit den für die Begleichung der laufenden Verbindlichkeiten gezahlten Wohngeldern zieht eine unübersichtliche Finanzlage nach sich.
Hierzu führte das Gericht aus:
Im konkreten Fall gewinnt diese Intransparenz zudem besonderes Gewicht durch das enge Näheverhältnis zwischen dem Verwalter und dem aufteilenden Mehrheitseigentümer, was u.a. in der persönlichen Überschneidung in der Geschäftsführung beider GmbHs zum Ausdruck kommt.
Auch wenn dies allein noch nicht ausreicht, um entgegen den Negativbeschlüssen eine Abberufung durchzusetzen, ist der Ermessensspielraum der übrigen Eigentümer doch jedenfalls dadurch überschritten, dass in der tatsächlichen Durchführung die Kompetenzen der Mehrheitseigentümerin und des Verwalters nicht hinreichend klar getrennt wurden.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.