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Abberufung vom Amt des Betriebsbeauftragten für Abfall

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Die Abberufung eines Mitarbeiters vom Amt des Betriebsbeauftragten für Abfall unterliegt nicht den Regeln für die Ausübung des Direktionsrechts des Arbeitgebers.

Hierzu führte das Gericht aus:

§ 60 Abs. 3 KrWG iVm. § 58 Abs. 2 Satz 2 BImSchG verknüpft den nachwirkenden Kündigungsschutz an den Begriff der Abberufung des Immissionsschutzbeauftragten. Gleiches gilt für den § 55 BImSchG, ohne jedoch näher zu beschreiben, was unter Abberufung zu verstehen ist.

Nach dem Gesetzeswortlaut ist hierunter nur der einseitige Widerruf der Bestellung durch den Betreiber der Anlage zu verstehen. Der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts folgend ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch „abberufen“ so zu verstehen, dass der Amtsträger zum Zwecke der Amtsenthebung oder Versetzung von seinem gegenwärtigen Posten zurückgerufen wird.

Es geht um eine einseitige Maßnahme dessen, der über den Verbleib des Betroffenen in dem Amt zu befinden hat. In diesem Sinne wird der Begriff der Abberufung auch im Gesellschaftsrecht verstanden (§ 66 Abs. 3 GmbHG).

Gleiches gilt im Bereich des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) für die Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die - dort mit Zustimmung des Betriebsrates - vom Arbeitgeber zu berufen sind (§ 9 Abs. 3 Satz 1 ASiG).

Deshalb spricht auch der Wortlaut der §§ 55 und 58 BImSchG dafür, dass im Geltungsbereich des BImSchG unter Abberufung der einseitige Widerruf der Bestellung zum Immissionsschutzbeauftragten und hier des Abfallbeauftragten durch den Betreiber zu verstehen ist, der gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1 BImSchG auch allein zu seiner Bestellung befugt ist.

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