Rechtsprobleme anwaltlich lösen lassen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 413.584 Anfragen

Abberufung vom Amt des Betriebsbeauftragten für Abfall

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Die Abberufung eines Mitarbeiters vom Amt des Betriebsbeauftragten für Abfall unterliegt nicht den Regeln für die Ausübung des Direktionsrechts des Arbeitgebers.

Hierzu führte das Gericht aus:

§ 60 Abs. 3 KrWG iVm. § 58 Abs. 2 Satz 2 BImSchG verknüpft den nachwirkenden Kündigungsschutz an den Begriff der Abberufung des Immissionsschutzbeauftragten. Gleiches gilt für den § 55 BImSchG, ohne jedoch näher zu beschreiben, was unter Abberufung zu verstehen ist.

Nach dem Gesetzeswortlaut ist hierunter nur der einseitige Widerruf der Bestellung durch den Betreiber der Anlage zu verstehen. Der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts folgend ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch „abberufen“ so zu verstehen, dass der Amtsträger zum Zwecke der Amtsenthebung oder Versetzung von seinem gegenwärtigen Posten zurückgerufen wird.

Es geht um eine einseitige Maßnahme dessen, der über den Verbleib des Betroffenen in dem Amt zu befinden hat. In diesem Sinne wird der Begriff der Abberufung auch im Gesellschaftsrecht verstanden (§ 66 Abs. 3 GmbHG).

Gleiches gilt im Bereich des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) für die Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die - dort mit Zustimmung des Betriebsrates - vom Arbeitgeber zu berufen sind (§ 9 Abs. 3 Satz 1 ASiG).

Deshalb spricht auch der Wortlaut der §§ 55 und 58 BImSchG dafür, dass im Geltungsbereich des BImSchG unter Abberufung der einseitige Widerruf der Bestellung zum Immissionsschutzbeauftragten und hier des Abfallbeauftragten durch den Betreiber zu verstehen ist, der gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1 BImSchG auch allein zu seiner Bestellung befugt ist.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen


LAG Nürnberg, 21.02.2023 - Az: 5 Sa 76/22

Nachfolgend: BAG, 18.10.2023 - Az: 5 AZR 68/23


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus mdr Ratgeber 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.268 Bewertungen)

Ich wurde von Frau Rechtsanwältin Patrizia Klein in einer Bankangelegenheit äußerst kompetent beraten. Die Umsetzung der Beratung hat zu einem ...
Verifizierter Mandant
Rechtsanwalt Dr. Voß ist, wie immer, die erste Wahl. Vielen Dank für die hervorragende Beratung!
Dr. Peter Schaller, Dresden