Auch dann, wenn eine Wohnung vermietet wurde und der Eigentümer die Abfalltonne überhaupt nicht benutzt, haftet der Eigentümer für die Abfallentsorgungsgebühren, wenn nach der Satzung der Stadt über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung neben dem Mieter auch der Eigentümer Schuldner der Gebühren ist. Eine solche Satzungsbestimmung ist nicht zu beanstanden, da der Eigentümer (auch) Abfallbesitzer und deshalb für den auf seinem Grundstück befindlichen Abfall verantwortlich ist. Es bleibt dem Eigentümer nur die Option, im Rahmen des Miet- oder Pachtverhältnisses zivilrechtlich Rückgriff beim Mieter oder Pächter zu nehmen.
VG Neustadt, 14.06.2010 - Az: 4 K 311/10.NW
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