Rechtsprobleme anwaltlich lösen lassen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 416.122 Anfragen

Kabelgebühren in der WEG und der Streit um den Umlageschlüssel

Mietrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist grundsätzlich befugt, den Umlageschlüssel für gemeinschaftlich vereinbarte Kabelnutzungsentgelte durch Mehrheitsbeschluss festzulegen. Eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels kann jedoch nicht im Wege der Jahreseinzel- oder Jahresgesamtabrechnung herbeigeführt werden.

Schließt eine Wohnungseigentümergemeinschaft mit einem Kabelnetzbetreiber einen gemeinschaftlichen Kabelnutzungsvertrag ab, begründet dies eine gemeinschaftliche Verpflichtung gegenüber dem Anbieter. Die hieraus entstehenden Kosten sind Angelegenheit der Gemeinschaft. Es geht dabei - vergleichbar mit der Verteilung von Kaltwasserkosten (vgl. BGH, 25.09.2003 - Az: V ZB 21/03) - nicht um den individuellen Medienkonsum einzelner Eigentümer, sondern um die Verteilung der durch den Anschluss in der Wohnanlage verursachten Kosten. Die Beschlusskompetenz zur Festlegung des internen Umlageschlüssels steht der Gemeinschaft sowohl beim Abschluss des Vertrags als auch nachträglich zu (vgl. KG, 06.04.2005 - Az: 24 W 13/03). Dies entspricht der allgemeinen Kompetenzregel des § 21 Abs. 3 WEG a.F., wonach die Eigentümer durch Mehrheitsbeschluss über Fragen der ordnungsmäßigen Verwaltung entscheiden können, wenn die Gemeinschaftsordnung keine abschließende Regelung trifft.

Solange die Wohnungseigentümergemeinschaft keinen gesonderten Beschluss über die Verteilung der Kabelnutzungsentgelte gefasst hat, gilt der allgemeine Kostenverteilungsschlüssel der Gemeinschaftsordnung. Enthält diese - wie häufig - keine spezifische Regelung für Kabelgebühren, richtet sich die Verteilung nach dem in der Gemeinschaftsordnung niedergelegten allgemeinen Maßstab, typischerweise dem Verhältnis der Miteigentumsanteile gemäß § 16 Abs. 2 WEG a.F. Vorliegend sah § 4 der Gemeinschaftsordnung vor, dass Kosten und Lasten des Gemeinschaftseigentums nach Miteigentumsanteilen zu tragen sind, sofern keine abweichende Regelung besteht. Eine solche abweichende Regelung fehlte für Kabelgebühren, sodass die Umlage nach Miteigentumsanteilen dem geltenden Verteilungsmaßstab entsprach.

Die Jahresabrechnung ist nicht das geeignete Instrument, um neue oder geänderte Kostenverteilungsmaßstäbe einzuführen. Sie hat vielmehr die Aufgabe, die tatsächlich angefallenen Kosten auf Grundlage der bestehenden Regelungen abzurechnen. Eine Jahresabrechnung, die - ohne vorherigen gesonderten Beschluss - einen von der Gemeinschaftsordnung abweichenden Umlageschlüssel anwendet, ist anfechtbar. Dies gilt unabhängig davon, ob der alternativ in Betracht kommende Schlüssel - etwa eine Verteilung nach Wohneinheiten anstelle von Miteigentumsanteilen - materiell vorzugswürdig wäre. Soweit das Oberlandesgericht Hamm in seiner Entscheidung vom 04.05.2004 (vgl. OLG Hamm, 04.05.2004 - Az: 15 W 142/03) angenommen hatte, dass Kabelgebühren in der Jahresabrechnung automatisch nach angeschlossenen Wohneinheiten weiterzugeben seien und nicht nach Miteigentumsanteilen umgelegt werden dürften, wird dieser Auffassung ausdrücklich nicht gefolgt.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen


OLG München, 11.07.2007 - Az: 34 Wx 021/07

ECLI:DE:OLGMUEN:2007:0711.34WX21.07.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus PC Welt 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.270 Bewertungen)

Sehr detaillierte Ausführungen von Herrn Dr. Voß, die u.a. auch entsprechende Hinweise auf die Rechtsprechung beinhalten. Meine Anfrage wurde sehr ...
Verifizierter Mandant
Hervorragende Beratung. Das Antwortschreiben war ausführlich, völlig ausreichend und zudem so empathisch, als wäre man persönlich in der Kanzlei ...
Dr. Peter Leithoff , Mainz