Ist Ihr Bußgeldbescheid anfechtbar? ➠ Jetzt überprüfen!Bei § 20 Abs. 3 KrWG aF handelt es sich - anders als die ursprüngliche Vorschrift in § 5 Abs. 2 AbfG - nicht um eine Fiktion. Die
Abfalleigenschaft von Kraftfahrzeugen bemisst sich vielmehr allein nach den Vorgaben des § 3 Abs. 1-3 KrWG.
Die Entstempelung eines Kennzeichens führt nicht zum Wegfall des Fortbewegungszwecks bei einem Kfz.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenbescheid für die Beseitigung (
Abschleppen) und Entsorgung (Verschrottung) seines Fahrzeuges durch die Beklagte.
Das Fahrzeug war am 16. März 2020 mit entstempeltem bzw. nicht gestempeltem Kennzeichen in München abgestellt und wurde mit einer Klebeplakette, sog. „roter Punkt“ versehen. Hierin wurde der Kläger aufgefordert, das Fahrzeug sofort zu entfernen und nicht mehr auf öffentlichen Verkehrsflächen abzustellen. Sollte dem nicht nachgekommen werden, werde das Fahrzeug auf Kosten des Verfügungsberechtigten abgeschleppt und ggf. verwertet. Fahrzeuge ohne gültige Kennzeichen würden nach Ablauf eines Monats als Abfall gelten. Hinsichtlich des klägerischen Pkw wurde in der Behördenakte „Gesamteindruck: gut/mittel/schlecht“ und „Gebrauchswert/Schrottwert“ vermerkt.
Am 28. April 2020 war der klägerische Pkw noch unverändert abgestellt. Zu diesem Zeitpunkt war der „rote Punkt“ nicht mehr am Fahrzeug angebracht. Die Beklagte beauftragte daraufhin den Abtransport des Fahrzeugs. Im Abschleppauftrag wird unter Vormerkung (Rechtsgrundlagen) „Fahrzeug Gebrauchswert mit Kennz.“ ausgeführt. Der Pkw wurde am 6. Mai 2020 auf eigenen Privatgrund transportiert und die Fahrzeugindentifikationsnummer (FIN) mitgeteilt. Am 13. Mai 2020 wurde ein Schätzbericht erstellt. Darin werden einzelne Fahrzeugbestandteile als „angerostet“, die Lackierung als „verwittert“, die Reifen mit 4 mm und die Stoßstange mit eingeknickt bewertet. Die übrigen Fahrzeugbestandteile wurde mit einem Haken versehen. Als geschätzter Zeitwert wird „Schrottwert“ ausgewiesen. Am selben Tag erfolgte die Verschrottung.
Am 14. Mai 2020 fragte die Beklagte beim Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR) das klägerische Fahrzeug ab. Hieraus ergab sich der Kläger als Halter. Mit Schreiben vom 26. Mai 2020 hörte die Beklagte den Kläger zum Erlass einer Kostenentscheidung über die Beseitigung und Entsorgung des Fahrzeugs an.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 4. November 2020 belegte die Beklagte den Kläger wegen der Beseitigung und Entsorgung des Fahrzeugs mit Kosten i.H.v. 218,98 €. Es wurden Abschleppkosten i.H.v. 50,00 €, Verwahrkosten i.H.v. 32,00 €, Schätzkosten i.H.v. 25,00 € und Entsorgungskosten i.H.v. 35,00 € zzgl. Mehrwertsteuer i.H.v. 26,98 € sowie eine Verwaltungsgebühr i.H.v. 50,00 € erhoben.
Hiergegen hat der Kläger Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben.
Er beantragte, festzustellen, dass der Kostenbescheid des Beklagten rechtswidrig ist.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich die angebrachte Klebeplakette keine 24 Stunden am Kfz befunden habe. Er laufe aufgrund seines Wohnorts täglich am Fahrzeug vorbei. Am 18. März 2020 habe er aufgrund eines beabsichtigten Verkaufs von allen Seiten des Fahrzeugs Fotos angefertigt; hierauf sei keine Entfernungsaufforderung zu sehen. Zudem sei das Fahrzeug nicht durchgehend zwischen dem 16. März 2020 und dem 6. Mai 2020 auf der gleichen Straße abgestellt. Vielmehr habe es sich für mehrere Tage zum Zwecke von Reparaturen auf einem privaten Parkplatz befunden.
Die Beklagte beantragte sinngemäß, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es im Zeitpunkt des Abschleppens keinen Hinweis auf ein Zwischenzeitliches Bewegen des Fahrzeugs gegeben habe. Ob der „rote Punkt“ vom Kläger und einem Dritte entfernt worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Dies entlaste den Kläger jedoch nicht, da trotzdem eine Ordnungswidrigkeit vorgelegen habe. Ein weiteres Zuwarten und Abwarten vor Durchführung der Beseitigung sei aufgrund der Vielzahl von „roten Punkt“ Verfahren aus Gründen der Verwaltungsökonomie nicht praktikabel. Ein solches Vorgehen würde einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen und würde der Wahrung der öffentlichen Belange, die der Freihaltung der öffentlichen Verkehrswege dienten, nicht gerecht werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die zulässige Klage, über die nach übereinstimmender Erklärung der Beteiligten im schriftlichen Verfahren nach § 101 Abs. 2 VwGO entschieden werden konnte, hat Erfolg.
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