Ein WEG-Verwalter darf eine außerordentliche Eigentümerversammlung nur einberufen, wenn hierfür ein objektiver Grund besteht, etwa eine notwendige Entscheidung über Verwaltungsmaßnahmen. Sind Themen wie die eigene Abberufung und Neubestellung eines Verwalters bereits erschöpfend behandelt worden, fehlt es an der objektiven Erforderlichkeit einer erneuten Versammlung; dem Verwalter kann die Einladung hierzu per einstweiliger Anordnung untersagt werden.
Voraussetzungen der Einberufungsbefugnis des Verwalters
Dem Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft steht grundsätzlich das Recht zu, eine Eigentümerversammlung einzuberufen. Dieses Recht besteht jedoch nicht schrankenlos. Eine Einberufung ist nur zulässig, wenn sie objektiv erforderlich ist, insbesondere wenn eine Entscheidung über anstehende Verwaltungsmaßnahmen zu treffen ist. Fehlt es an einem solchen objektiven Anlass, ist die Einberufung nicht von der Verwalterbefugnis gedeckt.Wann fehlt es an der objektiven Erforderlichkeit?
An der objektiven Erforderlichkeit fehlt es insbesondere dann, wenn die zur Abstimmung gestellten Themen bereits erschöpfend Gegenstand einer vorangegangenen Eigentümerversammlung waren und sich der zugrunde liegende Sachverhalt seither nicht verändert hat. In einem solchen Fall besteht kein Bedürfnis für einen erneuten Willensbildungsprozess der Eigentümer, da keine neuen Tatsachen vorliegen, die eine nochmalige Befassung rechtfertigen würden. Vorliegend betraf dies die Themen der Abberufung des bisherigen Verwalters und der Neubestellung eines neuen Verwalters, die bereits auf einer vorangegangenen Versammlung abschließend behandelt worden waren.Urteil freischalten
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AG Braunschweig, 29.11.2006 - Az: 34 II 145/06
ECLI:DE:AGBRAUN:2006:1129.34II145.06.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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