Tritt beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeuges der Erwerber unter fremdem Namen auf, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen, ob aus Sicht des Veräußerers ein Geschäft mit dem Namensträger oder ein Eigengeschäft des Handelnden gewollt war. Ist das Eigeninteresse des Veräußerers durch die Vertragsabwicklung - etwa wegen einer noch ausstehenden Zahlung - nicht vollständig abgedeckt, spricht dies regelmäßig dafür, dass dem Veräußerer die Identität seines Vertragspartners wesentlich ist und damit ein Vertretergeschäft vorliegt. Verweigert der Namensträger die Genehmigung, ist die Übereignung unwirksam; ein gutgläubiger Zweiterwerb scheidet aus, wenn dem Erwerber Verdachtsmomente bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen.
Dies galt vorliegend umso mehr, als Anhaltspunkte für eine konkrete Identitätsvorstellung des Veräußerers bestanden: Er ließ sich Ausweispapiere des angeblichen Vertragspartners vorlegen, fertigte davon Lichtbilder und trug dessen Daten - einschließlich der Personalausweisnummer - in den schriftlichen Kaufvertrag ein. Die Zahlung des Kaufpreises stand noch aus; der Veräußerer übergab das Fahrzeug lediglich auf Grundlage eines vorgelegten Überweisungsbelegs, ohne dass eine Gutschrift auf seinem Konto verzeichnet war. Diese Konstellation entspricht nicht der Fallgruppe des sofortigen Leistungsaustauschs, bei der das Eigeninteresse des Veräußerers durch den unmittelbaren Erhalt der Gegenleistung weitgehend abgedeckt ist.
Von dieser Einschätzung zu trennen ist die Konstellation, in der nicht der Erwerber, sondern der Veräußerer unter fremdem Namen auftritt. Der BGH hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass allein das Auftreten des Veräußerers unter dem aus den Fahrzeugpapieren ersichtlichen Namen nicht genügt, um ein Vertretergeschäft mit dem Namensträger anzunehmen (vgl. BGH, 01.03.2013 - Az: V ZR 92/12). Für den Erwerber sei lediglich die Übereinstimmung der Namen des Veräußerers und des aus dem Fahrzeugbrief ersichtlichen Halters von Belang, nicht aber die hinter dem Namen stehende Person. Diese Wertung ist interessengerecht, weil beim Erwerb vom Nichtberechtigten die Annahme eines Vertretergeschäfts letztlich zu Lasten des Erwerbers wirkt - der tatsächliche Eigentümer könnte durch Verweigerung der Genehmigung den Eigentumserwerb unterbinden. Tritt dagegen der Erwerber unter falschem Namen auf, ist die Interessenlage umgekehrt: Der Veräußerer, dessen Eigeninteressen nicht vollständig abgesichert sind, hat ein berechtigtes Interesse daran zu wissen, mit wem er kontrahiert.
Handeln unter fremdem Namen: Eigengeschäft oder Vertretergeschäft?
Tritt beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeuges eine Person unter fremdem Namen auf, ist für die Frage, ob ein wirksamer Eigentumsübergang stattgefunden hat, entscheidend, wie das Handeln aus der Sicht der anderen Vertragspartei zu verstehen ist. Maßgeblich ist, ob der Veräußerer den Vertrag mit dem Namensträger oder mit dem tatsächlich Handelnden abschließen wollte. Entsprechend der grundlegenden Unterscheidung zwischen Eigengeschäft unter falscher Namensangabe und Vertretergeschäft (vgl. BGH, 03.03.1966 - Az: II ZR 18/64) ist ein Eigengeschäft dann anzunehmen, wenn die Benutzung des fremden Namens bei der anderen Partei keine Fehlvorstellung über die Identität des Handelnden hervorgerufen hat. Ein Vertretergeschäft liegt dagegen vor, wenn das Auftreten des Handelnden auf eine bestimmte andere Person hinweist und die andere Partei annehmen durfte, der Vertrag komme mit dieser Person zustande.Wann kommt es dem Veräußerer auf die Identität des Erwerbers an?
Bei der Abgrenzung handelt es sich im Wesentlichen um eine Auslegungs- und Tatfrage, die unter Würdigung der gesamten Umstände des Vertragsschlusses zu beantworten ist. Von besonderer Bedeutung ist dabei das Rechtsverfolgungsinteresse des Veräußerers: Ist sein Eigeninteresse im Zuge der Vertragsabwicklung nicht vollständig abgedeckt - etwa weil die Zahlung des Kaufpreises noch aussteht -, spricht dies regelmäßig dafür, dass dem Veräußerer die Identität seines Vertragspartners wesentlich ist. Denn nur beim Vertretergeschäft ist er umfassend geschützt: Er kann den Namensträger analog § 177 Abs. 2 BGB auf Genehmigung in Anspruch nehmen oder bei Verweigerung analog § 179 BGB gegen den Handelnden vorgehen. Hingegen hat der unter falschem Namen Handelnde grundsätzlich kein schützenswertes Interesse daran, selbst Vertragspartei zu werden.Dies galt vorliegend umso mehr, als Anhaltspunkte für eine konkrete Identitätsvorstellung des Veräußerers bestanden: Er ließ sich Ausweispapiere des angeblichen Vertragspartners vorlegen, fertigte davon Lichtbilder und trug dessen Daten - einschließlich der Personalausweisnummer - in den schriftlichen Kaufvertrag ein. Die Zahlung des Kaufpreises stand noch aus; der Veräußerer übergab das Fahrzeug lediglich auf Grundlage eines vorgelegten Überweisungsbelegs, ohne dass eine Gutschrift auf seinem Konto verzeichnet war. Diese Konstellation entspricht nicht der Fallgruppe des sofortigen Leistungsaustauschs, bei der das Eigeninteresse des Veräußerers durch den unmittelbaren Erhalt der Gegenleistung weitgehend abgedeckt ist.
Von dieser Einschätzung zu trennen ist die Konstellation, in der nicht der Erwerber, sondern der Veräußerer unter fremdem Namen auftritt. Der BGH hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass allein das Auftreten des Veräußerers unter dem aus den Fahrzeugpapieren ersichtlichen Namen nicht genügt, um ein Vertretergeschäft mit dem Namensträger anzunehmen (vgl. BGH, 01.03.2013 - Az: V ZR 92/12). Für den Erwerber sei lediglich die Übereinstimmung der Namen des Veräußerers und des aus dem Fahrzeugbrief ersichtlichen Halters von Belang, nicht aber die hinter dem Namen stehende Person. Diese Wertung ist interessengerecht, weil beim Erwerb vom Nichtberechtigten die Annahme eines Vertretergeschäfts letztlich zu Lasten des Erwerbers wirkt - der tatsächliche Eigentümer könnte durch Verweigerung der Genehmigung den Eigentumserwerb unterbinden. Tritt dagegen der Erwerber unter falschem Namen auf, ist die Interessenlage umgekehrt: Der Veräußerer, dessen Eigeninteressen nicht vollständig abgesichert sind, hat ein berechtigtes Interesse daran zu wissen, mit wem er kontrahiert.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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