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Sympathiestreik ohne eigenen Tarifkonflikt ist in der Regel rechtswidrig

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Ein Sympathiestreik, mit dem eine Gewerkschaft den Tarifkonflikt einer anderen Gewerkschaft mit einem einzelnen Unternehmen unterstützt, ist grundsätzlich rechtswidrig, da er nicht dem Ausgleich eigener tariflicher Interessenkonflikte dient. Der dadurch verursachte Produktionsausfall begründet für sich genommen noch keinen ersatzfähigen Schaden; ersatzfähig sind jedoch entgangene, mit Wahrscheinlichkeit zu erwartende kostendeckende Einnahmen.

Ist ein Sympathiestreik zur Unterstützung eines fremden Tarifkonflikts zulässig?

Gegenstand des Rechtsstreits war die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Sympathiestreik zulässig ist und welche Anforderungen an die Darlegung eines hierdurch verursachten Schadens zu stellen sind. Betroffen war zudem die verfahrensrechtliche Frage, ob die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines bereits abgeschlossenen Streikaufrufs im Wege der Feststellungsklage verlangt werden kann.

Ein Arbeitskampf ist wegen seiner Hilfsfunktion für die Tarifautonomie gerechtfertigt; er dient allein dem Ausgleich sonst nicht lösbarer tariflicher Interessenkonflikte zwischen den unmittelbar am Tarifkonflikt beteiligten Parteien. Er darf daher grundsätzlich nur als Instrument zur Durchsetzung tariflicher Regelungen zwischen den Tarifvertragsparteien eingesetzt werden, die den Konflikt selbst betrifft.

Ein Sympathiestreik, mit dem eine Gewerkschaft zugunsten einer anderen Gewerkschaft in deren Tarifkonflikt mit einem einzelnen Unternehmen um den Abschluß eines Firmentarifvertrags eingreift, dient diesem Zweck nicht unmittelbar. Der von dem Sympathiestreik betroffene Arbeitgeber ist nicht Partei des Hauptkonflikts; er kann die von der kämpfenden Gewerkschaft erhobenen Forderungen nicht erfüllen und den Arbeitskampf folglich nicht durch Nachgeben beenden. Er bedarf deshalb eines weitergehenden Schutzes als der unmittelbar von einem Arbeitskampf betroffene Tarifpartner. Dies rechtfertigt es, das Streikrecht im Regelfall auf den Streik gegen den unmittelbaren Tarifpartner zu beschränken, ohne dass hierdurch der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Kerngehalt der Koalitionsbetätigung angetastet wird.

Diese Einschränkung steht auch nicht im Widerspruch zu Art. 6 Nr. 4 der Europäischen Sozialcharta vom 18.10.1961, da diese Bestimmung das Streikrecht ausdrücklich nur zur Gewährleistung der wirksamen Ausübung des Rechts auf Kollektivverhandlungen anerkennt und den Arbeitskampf damit ebenfalls in den Dienst der Tarifautonomie stellt.

Ein Sympathiestreik ist demnach in der Regel rechtswidrig. Ausnahmen können in Betracht kommen, etwa wenn der bestreikte Arbeitgeber zuvor seine Neutralität im Hauptarbeitskampf verletzt hat, wenn er wirtschaftlich nur einen Betriebsteil des im Arbeitskampf befindlichen Unternehmens darstellt, oder wenn zwischen den auf der Gegenseite beteiligten Unternehmen eine derart enge wirtschaftliche Verflechtung besteht, dass von ein und demselben sozialen Gegenspieler auszugehen ist.

Vorliegend betraf dies einen Fall, in dem eine Gewerkschaft die Arbeitnehmer eines am Hauptkonflikt gänzlich unbeteiligten Unternehmens zu einem befristeten Sympathiestreik zur Unterstützung des Tarifkonflikts einer anderen Gewerkschaft mit einem Dritten aufgerufen hatte; mangels tatsächlicher Feststellungen zu etwaigen Ausnahmetatbeständen konnte die abschließende Beurteilung der Rechtswidrigkeit nicht getroffen werden.

Wie ist der durch einen streikbedingten Produktionsausfall verursachte Schaden zu berechnen?

Ob ein Vermögensschaden im Sinne der §§ 249 ff. BGB vorliegt, ist nach der Differenzhypothese durch Vergleich der tatsächlich eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen zu ermitteln, die sich ohne das haftungsbegründende Ereignis ergeben hätte. Ein Vermögensschaden kann entweder in einer Güterminderung oder im Entgehen von Vorteilen bestehen, die ohne das schädigende Ereignis eingetreten wären.

Der streikbedingte Produktionsausfall als solcher stellt noch keinen Schaden im Sinne des § 249 Satz 1 BGB dar, da weder das Aktivvermögen unmittelbar beeinträchtigt noch der Betrieb mit Verbindlichkeiten belastet wird. Ein Produktionsausfall kann sich unter Umständen sogar günstig auswirken, etwa wenn die produzierten Güter ohnehin nicht absetzbar wären. In Betracht kommt daher allein eine Schadensberechnung nach entgangenen Vorteilen.

Macht der geschädigte Unternehmer geltend, er hätte in der ausgefallenen Arbeitszeit Güter erzeugt, die er am Markt zu kostendeckenden Preisen abgesetzt hätte, liegt hierin eine zulässige Berechnung entgangenen Gewinns in Form entgangener kostendeckender Einnahmen (§ 252 Satz 1 BGB). Ein Gewinn im engeren Sinne, also ein Überschuss über die eingesetzten Kosten, muss hierfür nicht behauptet werden. Bei der Darlegung dieses Schadens kommt dem Geschädigten die Beweiserleichterung des § 252 Satz 2 BGB zugute, wonach als entgangen der Gewinn gilt, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Hat der Unternehmer vor und nach dem Schadensereignis kostendeckend gearbeitet, ist es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge wahrscheinlich, dass er auch die ausgefallene Produktion kostendeckend abgesetzt hätte; dem Schädiger bleibt insoweit der Gegenbeweis vorbehalten. Ebenso bleibt ihm der Einwand eröffnet, der Geschädigte hätte den Schaden durch Nachholung der ausgefallenen Arbeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums vermeiden oder mindern können.

Nicht ersatzfähig ist demgegenüber ein Schaden wegen entgangener Gebrauchsvorteile, da eine solche Berechnung nur bei der Beeinträchtigung eines einzelnen Vermögensgutes in Betracht kommt, nicht jedoch bei der Berechnung eines allgemeinen Vermögensschadens. Ebenso wenig besteht ein allgemeiner Rechtssatz, wonach durch ein Schadensereignis nutzlos gewordene Aufwendungen ohne weiteres zu ersetzen sind.

Kann die Rechtswidrigkeit eines bereits erfolgten Streikaufrufs im Wege der Feststellungsklage geltend gemacht werden?

Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden. Eine Klage, die auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit tatsächlichen Verhaltens gerichtet ist, betrifft demgegenüber kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis und ist daher unzulässig. Ein Rechtsverhältnis, etwa eine Schadenersatz- oder Unterlassungsverpflichtung, entsteht nicht bereits durch den rechtswidrigen Aufruf zu einem Sympathiestreik als solchen, sondern ist an weitere, gesondert darzulegende Voraussetzungen gebunden. Auf ein rechtlich begründetes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des vergangenen Verhaltens kommt es hierbei nicht an.


BAG, 05.03.1985 - Az: 1 AZR 468/83


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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Erik, Oranienburg