Der als
Betreuer bestellte Rechtsanwalt handelt pflichtwidrig, wenn er Verfügungsgelder des Betreuten i.S.v.
§ 1806 2. Halbsatz BGB auf einem Sammelanderkonto verwaltet.
Gemäß
§ 1908 i Abs. 1 i.V.m.
§ 1837 Abs. 2 BGB hat das
Betreuungsgericht gegen Pflichtwidrigkeiten des Betreuers durch geeignete Gebote und Verbote einzuschreiten.
§ 1908 i Abs. 1 i.V.m. § 1806 2. Halbsatz BGB gestattet es dem Betreuer allerdings, zur Bestreitung von Ausgaben des Betreuten benötigtes Geld bereitzuhalten. Dieses sogenannte Verfügungsgeld darf er - getrennt von seinem eigenen Vermögen - als Bargeld für den Betroffenen verwahren.
Auch Rechtsanwälte als Betreuer dürfen Gelder von Betroffenen nicht auf Sammelanderkonten verwalten.
Bereits für das frei vereinbarte, auf besonderem Vertrauen beruhende Mandatsverhältnis enthält § 4 Abs. 2 Sätze 2 und 5 BORA eine Beschränkung dahin, dass Fremdgelder - mangels abweichender Vereinbarung - in der Regel auf Einzelanderkonten zu verwalten sind. Denn auf Sammelkonten können im Laufe der Zeit Unklarheiten darüber entstehen, welchem Treugeber welche Beträge zustehen.
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