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§ 1841 Anlagepflicht

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

(1) Geld des Betreuten, das nicht für Ausgaben nach § 1839 benötigt wird, hat der Betreuer anzulegen (Anlagegeld).

(2) Der Betreuer soll das Anlagegeld auf einem zur verzinslichen Anlage geeigneten Konto des Betreuten bei einem Kreditinstitut (Anlagekonto) anlegen.

Patrizia KleinMartin BeckerDr. Rochus Schmitz

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