Die Abtretung von Ausgleichsansprüchen nach der Fluggastrechteverordnung an einen im Ausland ansässigen Rechtsdienstleister ist nach § 134 BGB i. V. m. §§ 3, 1 Abs. 2, 10 Abs. 1 RDG nichtig, wenn der Dienstleister nicht im deutschen Rechtsdienstleistungsregister eingetragen ist und sich seine Leistung an einen in Deutschland ansässigen Verbraucher richtet. Weder das Herkunftslandprinzip des Telemediengesetzes noch die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV stehen der Anwendung des RDG entgegen.
Für die Beurteilung der Wirksamkeit einer Forderungsabtretung ist zwischen dem Verhältnis von Zedent und Zessionar (Grundgeschäft) und dem Verhältnis von Zessionar und Schuldner zu unterscheiden. Während sich die Verpflichtungen zwischen Zedent und Zessionar nach Art. 14 Abs. 1 Rom I-VO grundsätzlich nach dem auf den Abtretungsvertrag anwendbaren Recht richten, ist für das Verhältnis zwischen Zessionar und Schuldner nach Art. 14 Abs. 2 Rom I-VO das Recht der abgetretenen Forderung maßgeblich. Diese Differenzierung dient dem Schutz des Schuldners, dessen Rechtsstellung durch eine Abtretung nicht verschlechtert werden darf. Die Übertragbarkeit der Forderung sowie die Voraussetzungen einer wirksamen Abtretung richten sich deshalb nach dem auf die abgetretene Forderung anwendbaren Recht.
Handelt es sich - wie vorliegend - um einen Anspruch aus einem Personenbeförderungsvertrag, ist nach Art. 5 Abs. 2 Rom I-VO mangels Rechtswahl das Recht des Staates anzuwenden, in dem die beförderte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern sich dort auch der Abflug- oder Ankunftsort befindet. Sind Zedenten in Deutschland wohnhaft und liegt der Ankunftsort ebenfalls in Deutschland, ist die Wirksamkeit der Abtretung folglich nach deutschem Recht zu beurteilen - unabhängig davon, welchem Recht der zugrunde liegende Abtretungsvertrag zwischen Zedent und Zessionar im Übrigen unterliegt.
Welches Recht ist auf die Abtretung von EU-Ausgleichsansprüchen anwendbar?
In der vorliegenden Entscheidung ging es um die Frage, ob die Abtretung von Ausgleichsansprüchen nach der EG-Verordnung Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung) an einen im Ausland ansässigen Rechtsdienstleister wirksam ist, wenn dieser nicht im deutschen Rechtsdienstleistungsregister eingetragen ist. Betroffen sind damit sowohl kollisionsrechtliche Fragen zur Anwendbarkeit deutschen Rechts als auch materiell-rechtliche Fragen zur Reichweite des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG).Für die Beurteilung der Wirksamkeit einer Forderungsabtretung ist zwischen dem Verhältnis von Zedent und Zessionar (Grundgeschäft) und dem Verhältnis von Zessionar und Schuldner zu unterscheiden. Während sich die Verpflichtungen zwischen Zedent und Zessionar nach Art. 14 Abs. 1 Rom I-VO grundsätzlich nach dem auf den Abtretungsvertrag anwendbaren Recht richten, ist für das Verhältnis zwischen Zessionar und Schuldner nach Art. 14 Abs. 2 Rom I-VO das Recht der abgetretenen Forderung maßgeblich. Diese Differenzierung dient dem Schutz des Schuldners, dessen Rechtsstellung durch eine Abtretung nicht verschlechtert werden darf. Die Übertragbarkeit der Forderung sowie die Voraussetzungen einer wirksamen Abtretung richten sich deshalb nach dem auf die abgetretene Forderung anwendbaren Recht.
Handelt es sich - wie vorliegend - um einen Anspruch aus einem Personenbeförderungsvertrag, ist nach Art. 5 Abs. 2 Rom I-VO mangels Rechtswahl das Recht des Staates anzuwenden, in dem die beförderte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern sich dort auch der Abflug- oder Ankunftsort befindet. Sind Zedenten in Deutschland wohnhaft und liegt der Ankunftsort ebenfalls in Deutschland, ist die Wirksamkeit der Abtretung folglich nach deutschem Recht zu beurteilen - unabhängig davon, welchem Recht der zugrunde liegende Abtretungsvertrag zwischen Zedent und Zessionar im Übrigen unterliegt.
Verdrängt das Telemedienrecht die Anwendung des RDG?
Rechtsdienstleister, die ihre Tätigkeit ausschließlich elektronisch anbieten, können sich nicht auf das Herkunftslandprinzip nach § 3 Abs. 2 TMG berufen, um die Anwendung des RDG auszuschließen. § 3 TMG stellt keine Kollisionsnorm zur Bestimmung des anwendbaren Rechts dar, sondern ein sachrechtliches Beschränkungsverbot (vgl. BGH, 12.01.2017 - Az: I ZR 253/14). Die Norm dient der Umsetzung von Art. 3 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Rechtsverkehr, welcher nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs keine spezielle Kollisionsregel verlangt, sondern lediglich fordert, dass der Anbieter eines Dienstes des elektronischen Geschäftsverkehrs grundsätzlich keinen strengeren Anforderungen unterliegt, als sie das Recht seines Sitzstaates vorsieht (vgl. EuGH, 25.10.2011 - C-509/09, C-161/10).Urteil freischalten
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LG Stuttgart, 11.12.2025 - Az: 5 S 100/25
Nachfolgend: BGH - X ZR 1/26 (anhängig)
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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