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Erbfallkostenpauschale: Vermächtnisnehmer müssen sich Auslandserben nicht anrechnen lassen

Familienrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Die Erbfallkostenpauschale nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG steht nicht nur Erben, sondern auch Vermächtnisnehmern und Pflichtteilsberechtigten zu. Ist von mehreren Erwerbern eines Erbfalls nur einer im Inland unbeschränkt steuerpflichtig, weil die übrigen Erwerber im Ausland leben und ihr Erwerb nicht der deutschen Besteuerung unterliegt, steht diesem einzigen steuerpflichtigen Erwerber der volle Pauschbetrag ungekürzt zu; eine anteilige Kürzung nach der Erwerbsquote scheidet aus.

Reichweite der Erbfallkostenpauschale

Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG sind als Nachlassverbindlichkeiten unter anderem die Kosten der Bestattung, für ein angemessenes Grabdenkmal, für die übliche Grabpflege sowie die Kosten abzugsfähig, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Für diese Kosten wird nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG a.F. insgesamt ein Betrag von 10.300 € ohne Einzelnachweis abgezogen. Der Ansatz der Pauschale dient der Vereinfachung der Steuerfestsetzung und setzt nicht voraus, dass dem Erwerber überhaupt Kosten entstanden sind (vgl. BFH, 01.02.2023 - Az: II R 3/20).

Steht die Pauschale auch Vermächtnisnehmern zu?

Der Pauschbetrag kann auch von anderen Erwerbern von Todes wegen wie Vermächtnisnehmern oder Pflichtteilsberechtigten in Anspruch genommen werden. Auch diesen Erwerbern können Kosten entstehen, die von § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG erfasst werden, insbesondere Kosten im Zusammenhang mit der Erlangung des Erwerbs. Der Wortlaut des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG („diese Kosten“) nimmt auf sämtliche in Satz 1 genannten Kostenarten Bezug und begrenzt die Pauschale nicht auf Beerdigungskosten (vgl. BFH, 01.02.2023 - Az: II R 3/20). Der gegenteiligen Verwaltungsauffassung, wonach Aufwendungen, die sich allein auf die Erlangung des Erwerbs beziehen, nur gegen Nachweis und zusätzlich zur Pauschale abziehbar seien, ist danach nicht zu folgen. Ebenso wenig setzt der Abzug beim einzelnen Erwerber eine rechtliche oder sittliche Verpflichtung zur Kostenübernahme voraus; ein solches Erfordernis betrifft nach dem Verständnis der Erbschaftsteuer-Richtlinien allein die Kosten einer standesgemäßen Beerdigung und beruht auf einem durch die Rechtsprechung überholten engeren Verständnis der Norm.

Einmalige Gewährung pro Erbfall und Aufteilung bei mehreren Erwerbern

Der Pauschbetrag wird für die in § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG genannten Kosten unabhängig von der Anzahl der Erwerber für jeden Erbfall nur einmal gewährt (vgl. BFH, 01.02.2023 - Az: II R 3/20; BFH, 10.07.2024 - Az: II R 31/21; BFH, 24.02.2010 - Az: II R 31/08). Sind in einem Erbfall mehrere Erwerber von Todes wegen vorhanden, ist der Pauschbetrag grundsätzlich aufzuteilen. Wie diese Aufteilung im Einzelnen zu erfolgen hat, ist gesetzlich nicht geregelt; einigen sich die Erwerber auf eine Verteilung, legt die Finanzverwaltung diese der Besteuerung zugrunde.

Ist eine Kürzung geboten, wenn nur ein Erwerber im Inland steuerpflichtig ist?

Sind neben einem einzelnen unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerber weitere Personen vorhanden, deren Erwerb nicht der deutschen Besteuerung unterliegt, unterbleibt eine Aufteilung des Pauschbetrags. Der einzige nach § 2 ErbStG persönlich steuerpflichtige Erwerber kann den vollen Pauschbetrag abziehen. Eine Kürzung - etwa nach dem Anteil am Nachlass, nach dem Anteil an den tatsächlichen Kosten oder nach Köpfen - hätte zur Folge, dass der Kürzungsbetrag ersatzlos verfällt; ein solcher Verfall ist gesetzlich nicht vorgesehen. § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG a.F. gewährt allen nach § 2 ErbStG persönlich steuerpflichtigen Erwerbern eines Erbfalls insgesamt einen Pauschbetrag von 10.300 €; maßgeblich ist insoweit eine erbschaftsteuerrechtliche, nicht eine zivilrechtliche Betrachtung (vgl. BFH, 01.02.2023 - Az: II R 3/20, zum Nacherbfall).

Eine Kürzung des Pauschbetrags zur Vermeidung einer vermeintlichen Überbegünstigung lässt sich weder aus § 10 Abs. 6 Satz 1 und 2 ErbStG noch aus § 16 Abs. 2 ErbStG ableiten. Diese Vorschriften betreffen andere Sachverhalte: § 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG schließt im Fall der unbeschränkten Steuerpflicht den Abzug von Schulden und Lasten aus, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit nicht der Besteuerung unterliegenden Vermögensgegenständen stehen; § 10 Abs. 6 Satz 2 ErbStG sowie § 16 Abs. 2 ErbStG betreffen Fälle der beschränkten Steuerpflicht bzw. der abkommensrechtlichen Nichtbesteuerung eines Teils des Erwerbs. Liegt - wie bei einem unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerber nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG - der gesamte Erwerb der inländischen Besteuerung zugrunde, lässt sich diesen Regelungen kein Grundsatz entnehmen, wonach der Erwerb des steuerpflichtigen Erwerbers mit dem Erwerb nicht steuerpflichtiger Erwerber zur Ermittlung eines nur anteilig abziehbaren Pauschbetrags zusammenzufassen wäre.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Vorliegend ging es um eine im Inland lebende Vermächtnisnehmerin, deren im Vereinigten Königreich lebende Erblasserin von einem ebenfalls dort ansässigen und daher nicht der deutschen Besteuerung unterliegenden Bruder beerbt wurde. Da die Vermächtnisnehmerin die einzige unbeschränkt steuerpflichtige Erwerberin des Erbfalls war, stand ihr die Erbfallkostenpauschale in voller Höhe von 10.300 € zu, obwohl ihr tatsächlich nur Kosten in Höhe von 13,20 € entstanden waren.


BFH, 17.06.2026 - Az: II R 25/23

ECLI:DE:BFH:2026:U.170626.IIR25.23.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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