Unsere Anwälte lösen Ihre Rechtsfragen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 416.654 Anfragen

Erbschaftsteuerbefreiung für das Familienheim, wenn Wohnrecht im Weg steht?

Familienrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Die Steuerbefreiung für ein geerbtes Familienheim setzt voraus, dass der Erwerber die Selbstnutzung unverzüglich, das heißt regelmäßig innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall, aufnimmt. Ob dies der Fall ist, entscheidet sich aber nicht nach einer starren Frist, sondern anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls durch das Finanzgericht. Ein Wohnrecht eines Dritten als rechtliches Hindernis steht der Steuerbefreiung nicht entgegen, wenn der Erwerber innerhalb der Karenzfrist seinen Selbstnutzungswillen manifestiert hat und der spätere tatsächliche Einzug auf nachvollziehbaren, nicht zu vertretenden Gründen beruht.

Wann erfolgt eine Steuerbefreiung für das Familienheim?

§ 13 Abs. 1 Nr. 4c des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) befreit den Erwerb eines Familienheims von Todes wegen unter bestimmten Voraussetzungen von der Erbschaftsteuer. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Erwerber die Wohnung unverzüglich zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmt. Die Absicht zur Selbstnutzung ist eine innere Tatsache, die nur anhand äußerer Umstände festgestellt werden kann.

„Unverzüglich“ bedeutet im Sinne des § 121 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ohne schuldhaftes Zögern. Der Erwerber muss innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem Erbfall die Absicht zur Selbstnutzung fassen und diese auch tatsächlich umsetzen. Nach der Rechtsprechung ist regelmäßig ein Zeitraum von sechs Monaten nach dem Erbfall angemessen; innerhalb dieser Frist kann der Erwerber üblicherweise prüfen, ob er einziehen möchte, notwendige Renovierungsarbeiten durchführen und den Umzug vollziehen (vgl. BFH, 06.05.2021 - Az: II R 46/19; BFH, 16.03.2022 - Az: II R 6/21).

Wird die Selbstnutzung erst nach Ablauf von sechs Monaten aufgenommen, kann ausnahmsweise dennoch eine unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung vorliegen. In diesem Fall obliegt es dem Erwerber, darzulegen und glaubhaft zu machen, zu welchem Zeitpunkt er sich zur Selbstnutzung entschlossen hat, aus welchen Gründen ein tatsächlicher Einzug nicht früher möglich war und weshalb er diese Gründe nicht zu vertreten hat (vgl. BFH, 06.05.2021 - Az: II R 46/19; BFH, 16.03.2022 - Az: II R 6/21).

Die von der Rechtsprechung entwickelte Karenzfrist von sechs Monaten ist keine starre Frist. Ob ein Familienheim unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt wurde, ist vielmehr aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Tatsachen durch das Finanzgericht als Tatsachengericht im konkreten Einzelfall zu entscheiden. An diese tatrichterlichen Feststellungen ist der Bundesfinanzhof im Revisionsverfahren gemäß § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebunden. Angriffe gegen die finanzgerichtliche Einzelfallwürdigung begründen für sich genommen keinen Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 115 Abs. 2 FGO (vgl. BFH, 11.08.2014 - Az: IX B 27/14).

Welche Bedeutung kommt einem rechtliches Hindernis zu?

Wird der Erwerber durch ein zugunsten eines Dritten bestehendes Wohnrecht zunächst an der Selbstnutzung des Familienheims gehindert, führt dies nicht automatisch zu einem späteren Beginn der Karenzfrist. Entscheidend bleibt die Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls durch das Finanzgericht. Fällt das rechtliche Hindernis innerhalb der sechsmonatigen Karenzfrist nach dem Erbfall weg und manifestiert der Erwerber seinen Selbstnutzungswillen ebenfalls innerhalb dieses Zeitraums nach außen, kann eine unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung auch dann vorliegen, wenn der tatsächliche Einzug - etwa aufgrund notwendiger Renovierungsmaßnahmen - erst erheblich später erfolgt, sofern die Verzögerung nicht vom Erwerber zu vertreten ist.

Wann liegt hierzu ein Klärungsbedarf durch den Bundesfinanzhof vor?

Die Frage, ob bei einem rechtlichen Hindernis die Karenzfrist von sechs Monaten erst mit dessen Wegfall zu laufen beginnt, ist von grundsätzlicher Bedeutung nur dann klärungsbedürftig und klärungsfähig, wenn sie sich im konkreten Streitfall als abstrakt beantwortbare und entscheidungserhebliche Rechtsfrage stellt. Da es sich bei der Karenzfrist nicht um eine starre Frist handelt, sondern die Umstände des Einzelfalls maßgeblich sind, und da ein etwaiges rechtliches Hindernis regelmäßig bereits innerhalb der sechsmonatigen Karenzfrist entfällt, fehlt es insoweit typischerweise an der Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren (vgl. BFH, 23.10.2025 - Az: IX B 71/25; BFH, 25.02.2026 - Az: IV B 31/25).


BFH, 27.05.2026 - Az: II B 41/25

ECLI:DE:BFH:2026:B.270526.IIB41.25.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus 3Sat 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.270 Bewertungen)

Die Kommunikation per Mail verlief zügig und völlig problemlos. So kommt man sehr schnell zu einer fundierten Aussage eines Fachanwalts. Vielen Dank ...
Thomas Clingen, Köln
Herr Dr. Voß hat meinen Anspruch als Privatkunde gegen ein Großunternehmen binnen weniger Tage erfolgreich durchgesetzt. Obwohl es um eine relativ ...
Verifizierter Mandant