Die Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim erstreckt sich nicht nur auf das mit dem Wohnhaus bebaute Flurstück, sondern auf die gesamte wirtschaftliche Einheit, wie sie vom Belegenheitsfinanzamt bindend festgestellt wird. Mitgenutzte Garten- und Wegegrundstücke können damit ebenfalls von der Steuerbefreiung erfasst sein, sofern sie zusammen mit dem Wohnhaus eine wirtschaftliche Einheit bilden.
Steuerbefreiung für das Familienheim
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG bleibt der Erwerb von Todes wegen eines bebauten Grundstücks im Sinne des § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BewG durch Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 steuerfrei, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat und der Erwerber sie unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt (Familienheim). Die Steuerfreiheit ist zudem der Höhe nach begrenzt, soweit die Wohnfläche der Wohnung 200 Quadratmeter nicht übersteigt. Der Gesetzeswortlaut selbst legt nicht fest, in welchem Umfang der zu der Wohnung gehörende Grund und Boden an der Begünstigung teilhat. In Betracht kommt entweder das Grundstück im zivilrechtlichen Sinne oder die wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 2 Abs. 1 BewG.Wie ist der Begriff des „bebauten Grundstücks“ auszulegen?
Der in § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG verwendete Grundstücksbegriff ist bewertungsrechtlich auszulegen. Maßgeblich ist danach die wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 2 Abs. 1 BewG, die gemäß § 70 Abs. 1 BewG ein Grundstück im Sinne des Bewertungsgesetzes bildet und deren Grundbesitzwert das Belegenheitsfinanzamt (§ 152 Nr. 1 BewG) nach § 12 Abs. 3 ErbStG i.V.m. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 157 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BewG für Zwecke der Erbschaftsteuer gesondert feststellt (§ 179 AO). Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, bestimmt sich nach den Anschauungen des Verkehrs unter Berücksichtigung der örtlichen Gewohnheit, der tatsächlichen Übung, der Zweckbestimmung und der wirtschaftlichen Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter. Neben objektiven Merkmalen der Verkehrsanschauung sind auch subjektive Merkmale maßgebend, insbesondere die Zweckbestimmung, die vom Willen des Eigentümers abhängt, sofern dieser Wille in der äußeren Gestaltung Ausdruck gefunden hat und nicht der Verkehrsanschauung widerspricht. Mehrere Flurstücke, von denen eines mit einem Wohnhaus bebaut ist und die anderen als Garten- oder Wegegrundstück zusammen mit dem Wohnhaus genutzt werden, können demnach eine wirtschaftliche Einheit bilden, wenn sie vom Eigentümer zu diesem Zweck bestimmt sind und diese Zweckbestimmung nach außen erkennbar ist.Entfaltet der Feststellungsbescheid eine Bindungswirkung?
Dem Belegenheitsfinanzamt obliegt aufgrund seiner örtlichen Nähe zum Bewertungsgegenstand neben der Wertfeststellung auch die verbindliche Feststellung über die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens. Die entsprechenden Feststellungsbescheide sind nicht nur hinsichtlich der Werte, sondern auch hinsichtlich des Umfangs der wirtschaftlichen Einheit Grundlagenbescheide im Sinne des § 171 Abs. 10 AO für die Erbschaftsteuerbescheide. Diese Feststellung kann nur durch Anfechtung des Wertfeststellungsbescheids selbst angegriffen werden, nicht im Rahmen des Erbschaftsteuerverfahrens. Unberührt davon bleibt die Zuständigkeit des Erbschaftsteuerfinanzamts für die Entscheidung, ob die übrigen Voraussetzungen der Steuerbefreiung - etwa Erwerb von Eigentum oder Miteigentum sowie unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung - erfüllt sind.Wie ist die Steuerbefreiungsvorschrift auszulegen?
Nach der Rechtsprechung ist die Steuerbefreiungsvorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG eng auszulegen; eine Auslegung über ihren Wortlaut hinaus wäre verfassungsrechtlich bedenklich (vgl. BFH, 23.06.2015 - Az: II R 13/13; BFH, 05.10.2016 - Az: II R 32/15). Die Anknüpfung an die durch das Belegenheitsfinanzamt festgestellte wirtschaftliche Einheit orientiert sich eng am Wortlaut, da § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG mit seinem Verweis auf § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BewG selbst auf im Bewertungsgesetz definierte Grundstücke abstellt. Zudem entspricht diese Auslegung dem gesetzgeberischen Anliegen, den gemeinsamen familiären Lebensraum und das Familiengebrauchsvermögen zu schützen, da mitgenutzte Garten- und Wegeflächen ebenfalls Teil dieses familiären Lebensraums sind. Sie wirkt zugleich einer möglichen Steuerumgehung entgegen, da anderenfalls der Erblasser durch zivilrechtliche Vereinigung mehrerer Flurstücke selbst über den Umfang des begünstigten Grundstücks bestimmen könnte, obwohl die wirtschaftliche Einheit nach anderen als zivilrechtlichen Kriterien gebildet wird.Welche Rechtsfolgen ergeben sich für den Nachversteuerungstatbestand?
Wird die wirtschaftliche Einheit der Bestimmung des begünstigten Grundstücks zugrunde gelegt, wirkt sich dies auch auf den Nachversteuerungstatbestand nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 5 ErbStG aus. Danach fällt die Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen daran gehindert (vgl. BFH, 11.07.2019 - Az: II R 38/16; BFH, 01.12.2021 - Az: II R 18/20). Wird ein Teil des so definierten Familienheims, etwa ein mitgenutztes Gartenflurstück, innerhalb von zehn Jahren als eigenes Grundstück abgeteilt und das Eigentum auf einen Dritten übertragen, greift der Nachversteuerungstatbestand.Wie wurde im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall entschieden?
Im zu entscheidenden Fall bestand die wirtschaftliche Einheit aus dem mit dem Wohnhaus bebauten Flurstück, einem mitgenutzten Gartengrundstück und einem als Zuwegung dienenden Wegegrundstück, die durch das Belegenheitsfinanzamt gesondert festgestellt worden war. Da die Wohnfläche der Wohnung 200 Quadratmeter überstieg, unterlag nur ein entsprechender Anteil des auf die gesamte wirtschaftliche Einheit entfallenden Grundbesitzwerts der Steuerbefreiung.
BFH, 17.06.2026 - Az: II R 27/23
ECLI:DE:BFH:2026:U.170626.IIR27.23.0
Vorgehend: FG Niedersachsen, 12.07.2023 - Az: 3 K 14/23
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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