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Ist eine zwei Meter hohe Mauer zum Nachbargrundstück zulässig?

Mietrecht Lesezeit: ca. 10 Minuten

Eine bis zu zwei Meter hohe geschlossene Einfriedung ist nach Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 BayBO als privilegiertes Vorhaben von der Einhaltung eigener Abstandsflächen befreit. Maßgeblicher Bezugspunkt für die Höhenberechnung ist dabei stets die natürliche Geländeoberkante des Baugrundstücks, auch wenn das Nachbargrundstück tiefer liegt. Ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot scheidet regelmäßig aus, wenn die Abstandsflächenvorschriften eingehalten werden, es sei denn, es liegt ausnahmsweise eine erdrückende oder einmauernde Wirkung vor.

Anfechtung einer Baugenehmigung durch Nachbarn

Ein Nachbar hat gegen eine erteilte Baugenehmigung nur dann einen Aufhebungsanspruch, wenn diese nicht nur objektiv rechtswidrig ist, sondern ihn zugleich in eigenen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Voraussetzung hierfür ist, dass die zur Rechtswidrigkeit führende Norm zumindest auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt ist, ihr mithin drittschützende Wirkung zukommt. Fehlt es an einer solchen drittschützenden Norm oder liegt schon objektiv kein Verstoß gegen sie vor, bleibt eine Nachbarklage ohne Erfolg, selbst wenn das Bauvorhaben aus Sicht des Nachbarn als beeinträchtigend empfunden wird.

Im hier zu beurteilenden Fall richtete sich die Klage gegen die Baugenehmigung zur Errichtung einer rund 1,98 m hohen und ca. 21 m langen Mauer entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze. Die Klägerin sah hierin sowohl eine Verletzung nachbarschützender Abstandsflächenvorschriften als auch einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot sowie eine Beeinträchtigung eines bereits vorhandenen Grenzzauns.

Wann ist eine Einfriedung von den Abstandsflächenvorschriften privilegiert?

Nach Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 BayBO sind Stützmauern und geschlossene Einfriedungen außerhalb von Gewerbe- und Industriegebieten bis zu einer Höhe von 2 m in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen zulässig, und zwar auch dann, wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an ein Gebäude angebaut werden. Diese Privilegierung erfasst auch Teil-Einfriedungen, die - wie im vorliegenden Fall - lediglich einen Abschnitt der Grundstücksgrenze abdecken.

Für die Ermittlung der maßgeblichen Höhe ist gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO die in der Natur vorhandene Geländeoberkante auf dem Baugrundstück der maßgebliche Bezugspunkt. Dies gilt auch bei unterschiedlichen Höhenlagen zwischen den betroffenen Grundstücken: Befindet sich zwischen Bau- und Nachbargrundstück ein Geländeversatz aufgrund von Hanglage, ist gleichwohl von der Geländeoberfläche des Baugrundstücks aus zu messen, selbst wenn dies für den Nachbarn zu einer im Ergebnis erhöht wirkenden Anlage führt. Eine hieraus resultierende unverhältnismäßige Höhenwirkung muss der Nachbar grundsätzlich hinnehmen (vgl. VGH Bayern, 07.11.2017 - Az: 1 ZB 15.1839; VGH Baden-Württemberg, 24.03.2014 - Az: 8 S 1938/12). Öffentlich-rechtlich kann nicht verhindert werden, dass ein tieferliegendes Grundstück durch ein nach den Abstandsflächenvorschriften zulässiges Bauvorhaben auf einem höherliegenden Grundstück in gewissem Umfang beeinträchtigt wird. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der maßgebliche Bezugspunkt ausnahmsweise tiefer anzusetzen ist, etwa weil das Baugrundstück künstlich aufgeschüttet wurde; hierfür bedarf es jedoch konkreter Anhaltspunkte (vgl. VGH Bayern, 07.11.2017 - Az: 1 ZB 15.1839).

Welche Bedeutung hat das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot?

Das im Begriff des „Einfügens“ nach § 34 Abs. 1 BauGB bzw. für faktische Baugebiete in § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 BauNVO enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verlangt eine Abwägung zwischen den Interessen des Rücksichtnahmebegünstigten und denen des Rücksichtnahmeverpflichteten nach den Umständen des Einzelfalls. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Position des Begünstigten ist, desto mehr Rücksichtnahme kann er verlangen; je gewichtiger die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, desto weniger Rücksicht muss der Vorhabenträger nehmen (vgl. BVerwG, 23.09.1999 - Az: 4 C 6.98; BVerwG, 18.11.2004 - Az: 4 C 1.04).


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VG Ansbach, 21.11.2018 - Az: AN 3 K 18.01977


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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