Nach ständiger Rechtsprechung dient ein Vorhaben nur dann einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, wenn ein vernünftiger Landwirt unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs dieses Vorhaben mit etwa dem gleichen Verwendungszweck und mit in etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde. Bei der Auslegung des Merkmals „dienen“ ist der Grundgedanke des § 35 BauGB, dass der Außenbereich grundsätzlich nicht bebaut werden soll, zu beachten; durch ihn wird die Privilegierung eingeschränkt. Es reicht deshalb nicht aus, dass ein Vorhaben nach den Vorstellungen des Landwirts für seinen Betrieb förderlich ist.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Erweiterung eines landwirtschaftlichen Pferdebetriebs.
Mit Bescheid vom 13. Juli 2016 erteilte der Beklagte der Klägerin eine Baugenehmigung zur Errichtung eines landwirtschaftlichen Pferdebetriebs mit Nebenanlagen auf den Vorhabengrundstücken. Die Klägerin betreibt seitdem dort eine (genehmigte) Pferdepension.
Mit Bauantrag vom 4. Oktober 2018 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung zur Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebs (Errichtung von zwei Pferdeoffenställen mit Auslauf, eines Futterhauses, eines Reitplatzes mit Zaun und einer Maschinenhalle). Im Vergleich zu der mit Bescheid vom 13. Juli 2016 genehmigten und errichteten Anlagen soll die Maschinenhalle durch eine minimale Drehung des Gebäudekörpers geringfügig anders ausgerichtet werden. Der bestehende Reitplatz soll um ca. 5 m weiter nach Norden verlegt werden. Der im östlichen Bereich der Vorhabengrundstücke bestehende Offenstall für Kleinpferde soll in den nördlichen Grundstücksbereich verlegt werden. Am Standort des Paddockboxenstalls soll ein Futterhaus errichtet werden, am Standort des bestehenden Offenstalls für Großpferde eine weitere Koppel entstehen. An der Stelle des bestehenden Offenstalls für Kleinpferde, der nach Osten geöffnet ist, ist ein Offenstall für Großpferde, der nach Südwesten geöffnet ist, geplant.
Mit Beschluss vom 18. Dezember 2018 verweigerte die Beigeladene ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben.
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