Im vorliegenden Fall ging es um eine Schadensersatzforderung einer Kenia-Reisenden. Die Frau war im Hotel von einem Affen gebissen worden.
Die Klägerin nahm daher die beklagte Reiseveranstalterin auf Schadensersatz in Höhe von 1.100 DM in Anspruch.
Schließlich wäre auch ein Zaun kein effektiver Schutz vor den wilden Tieren gewesen, Affen können einen Zaun ohne weiteres überwinden.
Es ist daher dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen, wenn man in Kenia vom wilden Affen gebissen wird.
Die Klägerin nahm daher die beklagte Reiseveranstalterin auf Schadensersatz in Höhe von 1.100 DM in Anspruch.
Vor Gericht scheiterte die Reisende jedoch mit Ihrer Forderung.
Freilaufende Affen sind in Kenia landestypisch und es ist auch typisch für diese Tiere, dass sie, weil sie von Touristen immer wieder gefüttert wurden, auf der Suche nach Fressbarem auch in Hotelanlagen eindringen.Schließlich wäre auch ein Zaun kein effektiver Schutz vor den wilden Tieren gewesen, Affen können einen Zaun ohne weiteres überwinden.
Es ist daher dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen, wenn man in Kenia vom wilden Affen gebissen wird.
AG München, 08.12.1995 - Az: 111 C 24235/95
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