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Austausch eines Holz-Jägerzaunes durch einen Metallgitterzaun ist eine bauliche Veränderung

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

§ 22 Abs. 1 Satz 1 WEG sieht für bauliche Veränderungen, die über die ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, die Zustimmung von allen Wohnungseigentümern vor, deren Rechte durch die Maßnahme über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinausgehen.

Der Austausch eines vorhandenen Holz-Jägerzauns durch einen Metallgitterzaun stellt eine bauliche Veränderung dar, die über die ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgeht.

Eine bauliche Veränderung im Sinne dieser Vorschrift ist jede auf Dauer angelegte gegenständliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums, die von dem im Aufteilungsplan vorgesehenen Zustand abweicht.

Instandhaltung und Instandsetzung sind demgegenüber auf die Erhaltung und ggf. Wiederherstellung des ursprünglichen, ordnungsgemäßen Zustands gerichtet.

Der Austausch eines Holz-Jägerzaunes durch einen Metallgitterzaun ist eine gegenständliche Veränderung, die auf Dauer angelegt ist. Durch die Ersetzung des Holz-Jägerzauns ist dieser gerade nicht lediglich wiederhergestellt worden. Für eine bauliche Veränderung ist es nicht erforderlich, dass etwa an einer Stelle ein Zaun errichtet wird, an der sich zuvor kein Zaun befunden hat. Auch gestalterische Änderungen können bauliche Veränderungen sein.

Bei dem Austausch des Holz-Jägerzauns durch einen Metallgitterzaun handelt es sich auch nicht um eine Modernisierung gemäß § 559 Abs. 1 BGB oder um eine Anpassung des gemeinschaftlichen Eigentums an den Stand der Technik (§ 22 Abs. 2 WEG).

Es ist keine allgemeine Entwicklung erkennbar, wonach Metallzäune Holzzäune als die modernere Variante ablösen, wonach Holzzäune als veraltet nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen.

Für einen solchen Austausch des Zaunes ist die Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer erforderlich.


AG Berlin-Wedding, 05.02.2014 - Az: 15a C 526/13

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