Der Geltendmachung des Anspruchs auf Rückbau eines Holzzauns kann der Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB entgegenstehen. Die Voraussetzungen des § 242 BGB liegen im Einzelnen vor, wenn eine geringfügige, im Ergebnis folgenlos gebliebene Pflichtverletzung weitreichende eindeutig unangemessene Rechtsfolgen nach sich zieht.
Unter Berücksichtigung von § 242 BGB kann die aufgrund einer Pflichtverletzung begehrte Rechtsfolge auch unverhältnismäßig sein, wenn diese Rechtsfolge nicht in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Pflichtverletzung steht.
Im Verhältnis zwischen Nachbarn können an sich bestehende Rechte eingeschränkt werden, wenn – gemessen an der objektiven Interessenlage – besondere Umstände gegeben sind, die schutzwürdigen Interessen der einen Seite dies erfordern und schutzwürdige Belange der anderen Seite nicht entgegenstehen. Die Rücksichtnahmepflicht kann insofern die Ausübung von Eigentumsrechten beschränken.
Hierzu führte das Gericht aus:
Gemessen an diesen Grundsätzen können die Kläger die Beseitigung des Zauns nicht verlangen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen befinden sich alle Pfähle des Holzzauns teilweise auf dem Grundstück der Kläger sowie einzelne Abschnitte der Zaunelemente. Andere Abschnitte des Zauns befinden sich jedoch ausschließlich auf dem Grundstück der Beklagten mit einigem Abstand (bis zu 4 cm) zur Grundstücksgrenze, was zumindest in diesen Bereichen zu einer faktischen Vergrößerung des Klägergrundstücks führt.
Bei einer Gesamtlänge von etwa 13 m ragt nur einer der Pfähle des Holzzauns über 10 cm über das Grundstück der Beklagten hinaus. Die Grundstücke beider Parteien sind großzügig angelegt. Eine erheblich störende Wirkung durch die sich einige Zentimeter auf dem Grundstück der Kläger befindlichen Pfähle und einzelner Zaunelemente ist mithin nicht feststellbar. Es erscheint fragwürdig, ob die von den Klägern erstrebte Versetzung des Zauns, von dem letzten Endes nur die Pfähle versetzt werden müssten, um den Grenzverlauf einzuhalten, ihnen einen nennenswerten Vorteil bringen könnte. Die dadurch gewonnene Fläche wäre minimal. Unter diesen Umständen ist die von den Klägern beanstandete Grenzverletzung allenfalls geringfügig.
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