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Mieter kann für Therapie-Hund nicht eigenmächtig einen Zaun auf der Gemeinschaftsfläche aufbauen!

Mietrecht | Lesezeit: ca. 46 Minuten

Ein Vermieter kann von einem Mieter mit Behinderung nicht verlangen, dass dieser seinen Therapie-Hund nicht mehr in der angemieteten Wohnung bzw. auf der mitvermieteten Terrasse hält.

Eine räumliche Erweiterung des Gebrauchsrechts des Mieters wird jedoch durch § 554 BGB nicht gedeckt, selbst wenn die bauliche Veränderung der Mietsache dem Gebrauch des Mieters mit Behinderung dient.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Prozessparteien streiten über die Entfernung eines - außerhalb der von der Beklagten/Mieterin mit angemieteten Terrasse - von der Beklagten/Mieterin auf der Gemeinschafts-/Rasenfläche errichteten Zauns.

Die Klägerin/Vermieterin trägt vor, dass die Beklagte hinter der zur Wohnung gehörenden Terrasse einen hüfthohen Zaun mit einem Ausmaß von ca. 4 x 4 Meter auf der Gemeinschaftsfläche errichtet habe.

Eine Zustimmung von ihr – der Klägerin – für die Errichtung dieses Zaunes besitze die Beklagte nicht. Auch gebe es keine Vereinbarung über einen hüfthohen Zaun.

Ihr zuständiger Verwalter habe im Übrigen lediglich eine optische Abgrenzung zum Zweck der Nutzung als Sitzgelegenheit im Freien genehmigt.

Die Beklagte habe daraufhin aber diesen hüfthohen Zaun errichtet, um ihrem Hund Auslauf zu gewähren. Innerhalb dieser Zaunumrandung lasse die Beklagte ihren Hund „sein Geschäft“ machen, so dass der Rasen in diesem Bereich regelmäßig mit Hundekot übersät sei.

Es sei der Beklagten aber möglich, ihren Hund „Gassi zu führen“, auch wenn dies aufgrund der Behinderung der Beklagten erschwert sei. Dies gelte im Übrigen unabhängig davon, ob der Hund der Beklagten als „Assistent-Hund“ bzw. „Therapie-Hund“ ausgebildet wurde.

Ferner nutze die Beklagte diesen Bereich, um Tüten, Eimer und Beutel außerhalb der Wohnung abzustellen.

Dieser Zweck sei aber nicht vereinbart gewesen, so dass sie – die Klägerin – die Beseitigung dieses Zaunes von der Beklagten gefordert habe.

Einen Anspruch der Beklagten auf Errichtung eines Zaunes bzw. auf Abtrennung der Gemeinschafts-/Rasenfläche ergebe sich auch nicht aus § 554 BGB, da bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen hier nicht gegeben seien. Der § 554 BGB setze nämlich voraus, dass der Vermieter eine bauliche Veränderung der Mietsache erlaube, die dem Gebrauch der Mieterin mit Behinderung dient. Genehmigungsfähige Maßnahmen außerhalb der Wohnung im Sinne des § 554 BGB seien etwa Rampen und Treppenlifte, die den Zugang zur Wohnung erleichtern oder erst ermöglichen. Der Zweck des § 554 BGB sei es somit, Barrieren zu reduzieren. Durch die Errichtung des Zaunes werde aber keine Barriere reduziert, um damit dem Gebrauch der Mietsache an sich (Wohnung) zu dienen bzw. zu ermöglichen.

Die Beklagte könne vielmehr auch ohne Zaun die Wohnung nutzen und ihren Hund dort halten.

Mit Schreiben vom 20.06.2024, vom 02.08.2024 und vom 02.09.2024 habe sie insoweit dann auch die Beklagte mehrfach erfolglos abgemahnt.

Die Beklagte vertrete die Auffassung, dass ihr der Zaun genehmigt worden sei. Dem würde sie – die Klägerin – jedoch nur insoweit zuzustimmen, als dass ihr zuständige Mitarbeiter die Mitbenutzung der gemeinschaftlichen Grünanlage derart gestattet habe, dass die Beklagte den Gartenstuhl, Tisch und Sonnenschirm aufstellen könne und diesen Bereich auch optisch eingrenzen könne. Diese Zustimmung habe aber nicht die Errichtung eines hüfthohen Zaunes erfasst, der in erster Linie offensichtlich dazu bestimmt sei, dem Hund der Beklagten Auslauf zu gewähren.

Zudem verkenne die Beklagte, dass sie – die Klägerin – berechtigt sei, die Nutzung der Gemeinschaftsfläche jederzeit zu widerrufen. Dies schließe jedoch eine etwaige Zustimmung für die Errichtung einer Umzäunung – was von ihr aber ausdrücklich bestritten werde – ebenso mit ein.

Der ohne Genehmigung durch die Beklagte errichtete Zaun stelle einerseits eine Vertragsverletzung dar; anderseits beeinträchtige er ihr Eigentum, weil hierdurch in das äußere Erscheinungsbild der Anlage eingegriffen werde. Sie sei als Vermieterin insoweit auch nicht zur Duldung dieses Zaunes verpflichtet.

Da die Beklagte ihren Aufforderungen auf Beseitigung des Zaunes nicht gefolgt sei, sei hier nunmehr Klage hinsichtlich der Entfernung dieses Zaunes geboten gewesen.

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