In einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind Rückbau- und Unterlassungsansprüche gegen Miteigentümer unzulässig, wenn die beanstandeten baulichen Veränderungen entweder durch die Teilungserklärung gedeckt sind oder durch andere gleichartige Maßnahmen unbeanstandet blieben. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Klageanträge unkonkret formuliert und somit nicht vollstreckbar sind.
Des Weiteren sind Rückbauansprüche ausgeschlossen, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft andere Eigentümer, die vergleichbare bauliche Veränderungen vorgenommen haben, nicht ebenfalls in Anspruch nimmt.
Schließlich kann solchen Ansprüchen auch eine dreijährige Verjährungsfrist entgegenstehen.