Eine bauliche Veränderung liegt nicht deshalb vor, weil das Wohnungseigentum abweichend vom Aufteilungsplan erstellt wurde.
Bei einer vom Aufteilungsplan abweichenden Bauausführung kann jeder Wohnungseigentümer von der Gesamtheit der Wohnungseigentümer grundsätzlich die Herstellung eines den Plänen entsprechenden Zustandes verlangen. Ein Beseitigungsanspruch gegen den einzelnen Wohnungseigentümer besteht aber nicht. Das gilt auch dann, wenn die Gemeinschaftsordnung die Instandsetzungs-/Instandsetzungspflicht für einen Teil des gemeinschaftlichen Eigentums dem einzelnen Wohnungseigentümer auferlegt.
Für einen Rückbau-/Beseitigungsanspruch gegen einzelne Eigentümer unter dem Gesichtspunkt der erstmaligen plangerechten Herstellung des Gemeinschaftseigentums fehlt deren Passivlegitimation.
Der Anspruch auf erstmalige Herstellung eines den Plänen entsprechenden Zustands kann nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeschlossen sein, wenn der Rückbau nicht zumutbar ist.
Den Wohnungseigentümern ist ein Rückbau unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht zuzumuten, wenn die tatsächliche Bauausführung nur geringfügig von dem Aufteilungsplan abweicht, die Abweichung keinen Baumangel am Gemeinschaftseigentum beinhaltet und die mit dem Rückbau verbundenen Kosten außer Verhältnis zu dem Nutzen stehen.