Kollidiert ein Linksabbieger mit einem ihn überholenden Fahrzeug, spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen den Abbiegenden, da nach allgemeiner Lebenserfahrung eine Verletzung der doppelten Rückschaupflicht sowie der Anzeige- und Sorgfaltspflichten naheliegt. Der Anscheinsbeweis kann nur durch den Nachweis besonderer Umstände erschüttert werden, etwa wenn der Überholende nicht unmittelbar gefolgt war, sondern aus einer überholenden Kolonne ausgeschert ist.
Ergänzend verlangt § 9 Abs. 5 StVO von demjenigen, der in ein Grundstück einbiegt oder wendet, ein Verhalten, das eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließt. Hieraus folgt eine gesteigerte Sorgfaltspflicht, die neben der rechtzeitigen Ankündigung der Abbiegeabsicht auch eine ordnungsgemäße Einordnung, eine behutsame Verlangsamung der Geschwindigkeit, eine angemessene Beobachtung des nachfolgenden Verkehrs sowie im Zweifel ein vollständiges Zurückstellen des Abbiege- oder Wendevorgangs umfasst, solange sich noch nachfolgender Verkehr in der Nähe befindet.
Die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises setzt einen typischen Geschehensablauf voraus, das heißt einen feststehenden Sachverhalt, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist. Diese Voraussetzungen sind bei einer Kollision zwischen einem Linksabbieger und einem ihn links überholenden Fahrzeug regelmäßig erfüllt.
Sorgfaltspflichten beim Linksabbiegen und Wenden
Nach § 9 Abs. 1 S. 1 StVO muss, wer abbiegen will, dies rechtzeitig und deutlich ankündigen. Gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 StVO hat sich der Linksabbieger zudem möglichst weit links einzuordnen. Von dieser Einordnungspflicht besteht eine Ausnahme, wenn eine Einordnung aus verkehrsbedingten Gründen oder wegen der Bauart des Fahrzeugs nicht möglich ist; in diesem Fall muss der Abbiegende ganz rechts herausfahren und warten, bis der fließende Verkehr eine Lücke für die Linksbewegung lässt. Auch während des eigentlichen Einbiegevorgangs bleibt der Abbiegende verpflichtet, alles ihm Mögliche zu tun, um eine Gefährdung nachfolgender Verkehrsteilnehmer auszuschließen.Ergänzend verlangt § 9 Abs. 5 StVO von demjenigen, der in ein Grundstück einbiegt oder wendet, ein Verhalten, das eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließt. Hieraus folgt eine gesteigerte Sorgfaltspflicht, die neben der rechtzeitigen Ankündigung der Abbiegeabsicht auch eine ordnungsgemäße Einordnung, eine behutsame Verlangsamung der Geschwindigkeit, eine angemessene Beobachtung des nachfolgenden Verkehrs sowie im Zweifel ein vollständiges Zurückstellen des Abbiege- oder Wendevorgangs umfasst, solange sich noch nachfolgender Verkehr in der Nähe befindet.
Wann greift der Anscheinsbeweis gegen den Abbiegenden?
Kommt es zu einer Kollision des Abbiegenden mit dem durchgehenden Verkehr, spricht nach gefestigter Auffassung der Beweis des ersten Anscheins gegen den Abbiegenden. Ob dieser Grundsatz auch bei einer Kollision mit dem nachfolgenden - insbesondere überholenden - Verkehr gilt, wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beurteilt. Eine Auffassung bejaht dies (vgl. KG Berlin, 10.09.2009 - Az: 12 U 216/08; LG Saarbrücken, 24.01.2014 - Az: 13 S 168/13), während eine andere Auffassung dies ablehnt (vgl. OLG Düsseldorf, 23.06.2015 - Az: I-1 U 107/14).Die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises setzt einen typischen Geschehensablauf voraus, das heißt einen feststehenden Sachverhalt, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist. Diese Voraussetzungen sind bei einer Kollision zwischen einem Linksabbieger und einem ihn links überholenden Fahrzeug regelmäßig erfüllt.
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LG Köln, 08.02.2017 - Az: 9 S 157/16
ECLI:DE:LGK:2017:0208.9S157.16.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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