Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 411.687 Anfragen

Drei Jahre Nachwirkung: SCHUFA-Löschfrist nach Insolvenz ist rechtens

Geld & Recht Lesezeit: ca. 10 Minuten

Ein Anspruch auf vorzeitige Löschung der Eintragung einer erteilten Restschuldbefreiung bei einer Wirtschaftsauskunftei besteht grundsätzlich nicht, solange die im „Code of Conduct“ der Auskunfteien vorgesehene dreijährige Speicherfrist noch nicht abgelaufen ist. Das berechtigte Interesse der Vertragspartner der Auskunftei an einer zuverlässigen Bonitätsprüfung überwiegt regelmäßig die Interessen des Betroffenen, sofern keine atypische, besonders gelagerte persönliche Situation dargelegt wird.

Rechtsgrundlage des Löschungsanspruchs

Ein Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten gegen eine Wirtschaftsauskunftei kann sich aus Art. 17 Abs. 1 lit. a) DS-GVO ergeben, wenn die Verarbeitung von Anfang an unrechtmäßig war oder die Daten für die Zwecke, für die sie erhoben wurden, nicht mehr notwendig sind. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung ist eine taugliche Rechtsgrundlage gemäß Art. 6 Abs. 1 DS-GVO. Eine Einwilligung des Betroffenen liegt bei der Tätigkeit von Auskunfteien regelmäßig nicht vor, sodass eine Rechtfertigung über Art. 6 Abs. 1 lit. e) DS-GVO (Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse) in Betracht zu ziehen wäre. Hierfür fehlt es jedoch an einer gesonderten Rechtsgrundlage im Sinne von Art. 6 Abs. 3 S. 1 lit. b) DS-GVO.

Ist die Datenverarbeitung durch Auskunfteien über ein berechtigtes Interesse gerechtfertigt?

Die Verarbeitung von Bonitätsdaten durch eine Wirtschaftsauskunftei kann jedoch nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO gerechtfertigt sein, wenn ein berechtigtes Interesse der Vertragspartner der Auskunftei an der Datenverarbeitung besteht, welches die Interessen und Grundrechte des Betroffenen überwiegt. Die Auskunftserteilung dient dazu, die Informationsdisparität zwischen Kreditgebern und Kreditnehmern auszugleichen und Kreditgebern eine objektive Einschätzung der Bonität eines potentiellen Vertragspartners zu ermöglichen. Für die Annahme eines berechtigten Interesses ist es nicht erforderlich, dass bereits ein konkretes Vertragsverhältnis zwischen dem Betroffenen und einem Dritten in Aussicht steht; auch ein abstraktes, im Kreditverkehr allgemein bestehendes Auskunftsinteresse genügt (vgl. OLG Köln, 27.01.2022 - Az: 15 U 153/21). Dies steht im Widerspruch zu einer engeren Auffassung, wonach es auf eine bereits feststehende konkrete vertragliche oder vorvertragliche Beziehung ankommen soll (vgl. OLG Schleswig, 02.07.2021 - Az: 17 U 15/21).

Die Speicherung einer erteilten Restschuldbefreiung ist für die Bonitätsbewertung von eigenständiger Relevanz, da sie belegt, dass der Betroffene zum Zeitpunkt der Insolvenz vermögenslos war und über einen mehrjährigen Zeitraum fällige Forderungen trotz gesetzlicher Verpflichtung zur Abzahlung während der Wohlverhaltensphase nicht begleichen konnte. Eine Stigmatisierung des Betroffenen liegt darin nicht, da es Aufgabe potentieller Kreditgeber ist, das Ausfallrisiko objektiv zu beurteilen. Ein Anspruch auf Gleichstellung mit Personen, die nie von einer Insolvenz betroffen waren, besteht nicht.

Welche Bedeutung hat der „Code of Conduct“ der Auskunfteien für die Speicherfrist?

Die DS-GVO enthält selbst keine konkreten Speicherfristen für personenbezogene Daten, sondern knüpft die Rechtmäßigkeit der weiteren Verarbeitung an das Kriterium der Notwendigkeit im Einzelfall. Erwägungsgrund Nr. 39 der DS-GVO sieht vor, dass die Speicherfrist auf das erforderliche Mindestmaß zu beschränken ist und der Verantwortliche Fristen für die Löschung oder regelmäßige Überprüfung vorsehen soll. Art. 40 DS-GVO eröffnet Branchenverbänden die Möglichkeit, mit den zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden verbindliche Verhaltensregeln zu vereinbaren. Ein von der zuständigen Datenschutzbehörde genehmigter „Code of Conduct“, der für die Eintragung einer Restschuldbefreiung eine Speicherfrist von drei Jahren vorsieht, bietet zwar keine eigenständige materielle Rechtsgrundlage und ersetzt nicht die gerichtliche Interessenabwägung im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO; er ist jedoch als sachgerechter Interessenausgleich heranzuziehen, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine abweichende Bewertung im Einzelfall vorgetragen sind (vgl. OLG Köln, 27.01.2022 - Az: 15 U 153/21).


Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen

Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Berliner Zeitung 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.267 Bewertungen)

Ich bin sehr zufrieden mit der äußerst kompetenten Beratung durch AnwaltOnline, in meinem Fall beriet mich Herr Dr. Voß in einer Mietsache.
Verifizierter Mandant
Mein Anliegen wurde kompetent und schnell bearbeitet. Ganz klare Weiterempfehlung meinerseits.
Verifizierter Mandant