Die Befugnis, Daten von Schuldnern Auskunfteien zu ermitteln, richtet sich nunmehr grundsätzlich nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. f) und Abs. 4 EU-DSGVO. Erforderlich für die Übermittlung ist danach die Wahrnehmung eines berechtigten Interesses. Zusätzlich ist eine Abwägung zu vorzunehmen, ob die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person die Interessen des Datenverwenders im Einzelfall überwiegen. Die Voraussetzungen des berechtigten Interesses und der Abwägungskriterien für die widerstreitenden Interessen des Betroffenen werden durch § 31 Abs. 2 BDSG, welcher § 28a Abs. 1 BDSG a.F. praktisch wortgleich übernommen hat, in gesetzlicher und praktisch handhabbarer Weise konkretisiert.
Nach § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 BDSG ist (kumulativ) erforderlich, dass der Schuldner nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist (§ 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Buchst. a)), die erste Mahnung mindestens vier Wochen zurückliegt (§ 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Buchst. b)), der Schuldner zuvor, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung, über eine mögliche Berücksichtigung durch eine Auskunftei unterrichtet worden ist (§ 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Buchst. c)) und der Schuldner die Forderung nicht bestritten hat (§ 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Buchst. d)).