Die Vermieterin hat gegen die Mieterin keinen Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung gemäß § 558 Abs. 1, 2 BGB, wenn das Mieterhöhungsverlangen, welches von der „Musterfirma GmbH“ im Namen der Vermieterin erstellt wurde, mangels Beifügung einer Originalvollmacht unwirksam war und die Mieterin dieses auch aus diesem Grunde unverzüglich zurückgewiesen hat.
Ob die Regelung auch für das Mieterhöhungsverlangen gemäß § 558a BGB Geltung findet, ist streitig. Dieses wird einerseits jedenfalls in direkter Anwendung abgelehnt, weil es sich um kein einseitiges Rechtsgeschäft, sondern (nur) ein Vertragsangebot handele, jedoch in entsprechender Anwendung bejaht.
Zum Teil wird § 174 BGB auf das Mieterhöhungsbegehren direkt angewendet.
Der BGH hat sich offensichtlich gegen eine unmittelbare Anwendung des § 174 BGB entschieden, da er, ohne dieses näher zu erörtern, jedenfalls eine entsprechende Heranziehung der Norm mangels Entscheidungserheblichkeit hat dahinstehen lassen (BGH, 18.12.2002 - Az: VIII ZR 72/02).
Nach Auffassung des Gerichts ist die Regelung des § 174 BGB auf das Mieterhöhungsverlangen nach § 558a BGB unmittelbar, jedenfalls aber im Wege der Analogie anwendbar.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Regelung des § 174 BGB findet nach dem Wortlaut der Norm auf einseitige Rechtsgeschäfte Anwendung. Hierbei handelt es sich um solche rechtsfolgenbewirkende Handlungen, an denen der Erklärungsgegner selbst nicht beteiligt ist und auf deren Wirksamkeit er somit keinen Einfluss hat. Aus diesem Grunde soll er durch Beifügung der Originalvollmacht ausreichende Gewissheit erlangen, ob die ihm gegenüber vorgenommene Rechtshandlung die entsprechenden Rechtsfolgen entfaltet oder nicht.Ob die Regelung auch für das Mieterhöhungsverlangen gemäß § 558a BGB Geltung findet, ist streitig. Dieses wird einerseits jedenfalls in direkter Anwendung abgelehnt, weil es sich um kein einseitiges Rechtsgeschäft, sondern (nur) ein Vertragsangebot handele, jedoch in entsprechender Anwendung bejaht.
Zum Teil wird § 174 BGB auf das Mieterhöhungsbegehren direkt angewendet.
Der BGH hat sich offensichtlich gegen eine unmittelbare Anwendung des § 174 BGB entschieden, da er, ohne dieses näher zu erörtern, jedenfalls eine entsprechende Heranziehung der Norm mangels Entscheidungserheblichkeit hat dahinstehen lassen (BGH, 18.12.2002 - Az: VIII ZR 72/02).
Nach Auffassung des Gerichts ist die Regelung des § 174 BGB auf das Mieterhöhungsverlangen nach § 558a BGB unmittelbar, jedenfalls aber im Wege der Analogie anwendbar.
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AG Hanau, 22.02.2019 - Az: 32 C 167/18 (12)
ECLI:DE:AGHANAU:2019:0222.32C167.18.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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