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Mieterhöhung: Wenn ein Mietspiegel mit neuer Struktur maßgeblich ist ...

Mietrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

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Benennt der Vermieter gar keine oder evident falsche Einordnungskriterien, die eine auch nur ansatzweise Überprüfung des Mieters vereiteln, ist das Mieterhöhungsverlangen mangels hinreichender Begründung gem. § 558 a Abs. 1 Satz 1 BGB formal unwirksam.

Ein Mieterhöhungsverlangen ist nach § 558 a Abs. 1 Satz 1 BGB in Textform zu erklären und zu begründen. Zur Begründung kann nach § 558 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB auf einen Mietspiegel i.S.d. §§ 558 c, 558 d BGB Bezug genommen werden.

Nimmt die Mieterhöhung Bezug auf einen Mietspiegel, obwohl zum Zeitpunkt des Zugangs bereits ein neuer Mietspiegel maßgeblich ist, der eine völlig neue Struktur mit neuer Kategorisierung hat, so ist das Mieterhöhungsverlangen formal unwirksam.

Die BGH-Rechtsprechung zur Wirksamkeit der Mieterhöhung bei Bezugnahme auf den vorherigen Mietspiegel trotz kurz zuvor veröffentlichtem neuem Mietspiegel ist nicht anwendbar, da es sich in der Entscheidung (BGH, 06.07.2011 - Az: VIII ZR 337/10) um eine Fortschreibung des alten Mietspiegels im Sinne einer Anpassung nach § 558 d Abs. 2 BGB handelte.

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