Die Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung ist unzulässig, wenn ihr kein wirksames Mieterhöhungsverlangen vorausgegangen ist.
Die Vermieterin hatte Ihr Mieterhöhungsverlangen für die Wohnung Rückersdorf (ca. 5 Kilometer von Nürnberg entfernt, knapp 4.500 Einwohner) einfach mit dem Mietspiegel der Stadt Nürnberg begründet und von den dortigen Werten 30% abgezogen. Ein schwerer Fehler, das Mieterhöhungsverlangen war daher mangels einer den formellen Anforderungen des § 558a Abs. 1, 2, 4 BGB genügenden Begründung unwirksam. Denn der herangezogene Mietspiegel von Nürnberg ist auch unter Berücksichtigung des vorgenommenen Abschlags von 30 % nicht zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens für die Wohnung geeignet.
Die Vermieterin hatte Ihr Mieterhöhungsverlangen für die Wohnung Rückersdorf (ca. 5 Kilometer von Nürnberg entfernt, knapp 4.500 Einwohner) einfach mit dem Mietspiegel der Stadt Nürnberg begründet und von den dortigen Werten 30% abgezogen. Ein schwerer Fehler, das Mieterhöhungsverlangen war daher mangels einer den formellen Anforderungen des § 558a Abs. 1, 2, 4 BGB genügenden Begründung unwirksam. Denn der herangezogene Mietspiegel von Nürnberg ist auch unter Berücksichtigung des vorgenommenen Abschlags von 30 % nicht zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens für die Wohnung geeignet.
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BGH, 13.11.2013 - Az: VIII ZR 413/12
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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