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Qualitative Anforderungen an die Modernisierung einer Mietwohnung bei Austausch einer alten Gasetagenheizung

Mietrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

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Wird in einer Mietwohnung eine fast drei Jahrzehnte alte Gasetagenheizung ausgetauscht, kann davon ausgegangen werden, dass die Lebensdauer vollständig abgelaufen war mit der Folge, dass selbst dann nicht die gesamten Kosten für das neue Gerät als Modernisierungsaufwand angesetzt werden können, wenn unterstellt wird, dass es sich um eine modernisierende Instandsetzung handelte.

Hierzu führte das Gericht aus:

Frei von Rechtsfehlern hat das Amtsgericht den Beklagten zur Rückzahlung überzahlter Miete für den Monat Dezember 2019 und zum Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten verurteilt.

Die Einwände gegen die vom Amtsgericht erhobenen Zweifel gegen die geltend gemachten Kosten, die der Beklagte als – reinen – Modernisierungsaufwand berücksichtigt sehen möchte, tragen bereits deshalb keine andere Entscheidung, weil der Beklagte unberücksichtigt lässt, dass – wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat – die Wohnung durch die Maßnahmen in mehreren wesentlichen Bereichen qualitativ nicht so verbessert wurde, dass die Gleichsetzung mit einem Neubau gerechtfertigt ist. Dafür ergibt sich - auch aus der Berufungsbegründung - nichts.

Ohne dass es - aus dem vorstehend genannten Grund - darauf im Ergebnis ankäme, lässt der Beklagte im Rahmen der Beurteilung des quantitativen Aufwands grundlegend unberücksichtigt, dass – soweit es sich bei den geltend gemachten Maßnahmen nicht um reine Instandsetzungen handelt – dafür ersparte Aufwendungen in Abzug zu bringen sind.

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