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Niedersachsen verlängert die Gebietsbestimmung für Umwandlungsschutz und Mietpreisbremse bis Ende 2029

Mietrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Die Landesregierung hat am 25.11.2025 eine Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Mieterschutzverordnung beschlossen. Mit der Änderungsverordnung wird sichergestellt, dass die Mietpreisbremse in 57 niedersächsischen Kommunen mit einem angespannten Wohnungsmarkt über das Jahresende hinaus bis zum 31. Dezember 2029 gilt.

Zudem gab das Landeskabinett „grünes Licht“ für die Verlängerung der Niedersächsischen Verordnung zur Bestimmung von Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten. Mit der vorgesehenen Gebietsbestimmung wird sichergestellt, dass in ebendiesen Kommunen auch in den nächsten Jahren – ebenfalls bis 31. Dezember 2029 – die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen bei Bestandsgebäuden mit mehr als fünf Wohnungen grundsätzlich genehmigungspflichtig ist (so genannter Umwandlungsschutz).

In den folgenden 57 Kommunen gilt 1) der Genehmigungsvorbehalt bei Wohnungsumwandlung nach § 250 BauGB und 2) die Mietpreisbremse:

  • der Landeshauptstadt Hannover,
  • der Hansestädte Buxtehude, Lüneburg, Stade und Uelzen,
  • der Städte Achim, Bleckede, Borkum, Braunschweig, Buchholz in der Nordheide, Cuxhaven, Garbsen, Göttingen, Hemmingen, Hildesheim, Laatzen, Langenhagen, Leer (Ostfriesland), Lingen (Ems), Norden, Norderney, Nordhorn, Oldenburg (Oldb), Osnabrück, Rotenburg (Wümme), Seelze, Winsen (Luhe), Wolfsburg und Wunstorf,
  • des Fleckens Bovenden,
  • der Inselgemeinde Juist,
  • des Nordseebades Wangerooge,
  • der Gemeinden Adendorf, Bad Rothenfelde, Bad Zwischenahn, Baltrum, Bienenbüttel, Emsbüren, Hatten, Isernhagen, Langeoog, Lilienthal, Neu Wulmstorf, Oyten, Rastede, Seevetal, Spiekeroog, Stuhr, Wedemark, Weyhe und Winsen (Aller) und
  • der Samtgemeinden Bardowick, Gellersen, Hanstedt, Ilmenau, Ostheide und Tostedt.

Hintergrund Mietpreisbremse

Durch die Mietpreisbremse darf die Miete bei Wiedervermietung einer Wohnung höchstens um zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Sie gilt in den Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt, die in der Niedersächsischen Mieterschutzverordnung bestimmt sind. Seit dem 1. Januar 2025 sind entsprechend dem Ergebnis einer gutachterlichen Untersuchung 57 Kommunen festgelegt. Die Gebietsbestimmung endet bisher Ende 2025, weil die bundesrechtlichen Regelungen zur Mietpreisbremse im Bürgerlichen Gesetzbuch keinen längeren Geltungszeitraum zuließen. Nachdem der Bundesgesetzgeber die Regelungen inzwischen bis Ende 2029 verlängert hat, kann die Gebietsbestimmung in Niedersachsen ebenfalls um vier Jahre verlängert werden.

Hintergrund Umwandlungsschutz

Genauso verhält es sich bei Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten nach § 250 des Baugesetzbuchs (BauGB), in denen somit der Genehmigungsvorbehalt bei Wohnungsumwandlung gilt. Die Gebietsbestimmung endet bisher ebenfalls am
31. Dezember 2025. Mit der jüngsten Änderung des Baugesetzbuchs, die vom Bundestag am 9. Oktober verabschiedet wurde, ist die Möglichkeit eröffnet worden, eine Gebietsbestimmung für weitere fünf Jahre vorzunehmen. Auf der Grundlage des vorliegenden Gutachtens wird hiervon in den 57 Kommunen bis Ende 2029 Gebrauch gemacht.

Veröffentlicht: 03.12.2025

Quelle: PM der Nds. Staatskanzlei

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