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Hamburg erlässt Mietpreisbegrenzungsverordnung bis 31. Dezember 2029

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Um Mieterinnen und Mieter in Hamburg vor steigenden Mieten zu schützen, hat der Senat die Mietpreisbegrenzungsverordnung für das gesamte Stadtgebiet mit einer Geltungsdauer von vier Jahren neu erlassen. Grund ist der nach wie vor angespannte Hamburger Wohnungsmarkt.

Die neue Mietpreisbegrenzungsverordnung gilt ab 1. Januar 2026 weiter flächendeckend in ganz Hamburg. Sie schließt damit direkt an die geltende Verordnung an. Die Hansestadt schöpft den gesamten Rechtsrahmen aus und erlässt die Mietpreisbegrenzungsverordnung bis zum 31. Dezember 2029. Die Mieten sind im Fall einer Neuvermietung im Regelfall auf zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete begrenzt.

Der Bundesgesetzgeber hat 2015 mit dem Mietrechtsnovellierungsgesetz die Voraussetzungen für den Erlass einer entsprechenden Verordnung zur Umsetzung der Mietpreisbremse geschaffen. Am 26. Juni 2025 hat der Bundestag ein neues Gesetz zur Verlängerung der Mietpreisbremse bis Ende 2029 in angespannten Wohnungsmärkten verabschiedet. Hamburg hatte sich mit Nachdruck auf Bundesebene für eine Verlängerung der Mietpreisbremse über 2025 hinaus eingesetzt und hatte diese Forderung unter anderem in den Bundesrat eingebracht.

Seit ihrer Einführung in das Bürgerliche Gesetzbuch wurde die Mietpreisbremse stetig weiterentwickelt und die Rechte von Mieterinnen und Mietern damit gestärkt. Unter anderem wurde das qualifizierte Rügeerfordernis abgeschafft. Mieterinnen und Mieter können seitdem in vielen Fällen durch einfache Rüge einen Verstoß geltend machen und von Vermieterinnen und Vermietern zu viel gezahlte Miete bis zum Vertragsbeginn zurückverlangen – vorausgesetzt, es wird innerhalb von 30 Monaten nach Beginn des Mietverhältnisses gerügt.

Veröffentlicht: 25.11.2025

Quelle: PM der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen Hamburg

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