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Mieterhöhungsverlangen kann auch mit einem alten Mietspiegel zulässig sein!

Mietrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Ein Mieterhöhungsbegehren ist nicht deshalb aus formellen Gründen unwirksam, weil der Vermieter darin zur Begründung auf den bisher geltenden Mietspiegel und nicht auf den kurz zuvor (hier: 5 Tage vorher) veröffentlichten neuesten Mietspiegel Bezug genommen hat.

In diesem Fall liegt - ähnlich wie bei Einordnung der Wohnung des Mieters in ein unzutreffendes Mietspiegelfeld - lediglich ein inhaltlicher Fehler vor.


BGH, 06.07.2011 - Az: VIII ZR 337/10

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