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Mieterhöhungsverlangen kann auch mit einem alten Mietspiegel zulässig sein!

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Ein Mieterhöhungsbegehren ist nicht deshalb aus formellen Gründen unwirksam, weil der Vermieter darin zur Begründung auf den bisher geltenden Mietspiegel und nicht auf den kurz zuvor (hier: 5 Tage vorher) veröffentlichten neuesten Mietspiegel Bezug genommen hat.

In diesem Fall liegt - ähnlich wie bei Einordnung der Wohnung des Mieters in ein unzutreffendes Mietspiegelfeld - lediglich ein inhaltlicher Fehler vor.


BGH, 06.07.2011 - Az: VIII ZR 337/10


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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