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Kein Wahlrecht beim Asylstaat: Eilantrag gegen Dublin-Überstellung zurückgewiesen

Ausländerrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Wird ein Ausländer nach erfolgloser Durchführung des Asylverfahrens in einem Mitgliedstaat erneut in dessen Zuständigkeitsbereich abgeschoben, steht ihm kein Wahlrecht hinsichtlich des zuständigen Mitgliedstaates zu. Die Zuständigkeit nach der Dublin III-VO bleibt auch dann bestehen, wenn der Antragsteller zwischenzeitlich in weitere Staaten weitergereist ist und dort erfolglos Schutz gesucht hat.

Grundsätze für die Wiederaufnahme nach der Dublin III-VO

Stellt ein Ausländer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Antrag auf internationalen Schutz und wird dieser dort bereits geprüft oder ist die Prüfung im Gange, richtet sich die Zuständigkeit für einen erneuten Antrag nach den Wiederaufnahmevorschriften der Dublin III-VO. Liegen bereits mehrere erfolglose Asylanträge in einem Mitgliedstaat vor und reist der Betroffene anschließend in einen anderen Mitgliedstaat weiter, handelt es sich nicht um ein Erstprüfungsverfahren, sondern um ein Wiederaufnahmeverfahren nach Kapitel VI Abschnitt III der Dublin III-VO. Maßgeblich ist dabei, ob der ursuchte Staat nach Art. 20 Abs. 5 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 lit. b bis d Dublin III-VO zur Wiederaufnahme verpflichtet ist.

Vorliegend hatte der Antragsteller nach eigenen Angaben bereits mehrfach erfolglos einen Antrag auf internationalen Schutz in Frankreich gestellt, bevor er erneut in das Bundesgebiet einreiste. Das Gericht stufte dies zutreffend als Wiederaufnahmeverfahren ein und prüfte die Zuständigkeit Frankreichs nach Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO.

Welche formellen Anforderungen gelten für das Wiederaufnahmeersuchen?

Das Wiederaufnahmeersuchen ist innerhalb von zwei Monaten nach dem EURODAC-Treffer gemäß Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten. Wird diese Frist nicht eingehalten, geht die Zuständigkeit gemäß Art. 23 Abs. 3 Dublin III-VO auf den ersuchenden Staat über. Erklärt der ersuchte Mitgliedstaat fristgerecht seine Zustimmung zur Wiederaufnahme, ist er ab diesem Zeitpunkt innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO zur Wiederaufnahme verpflichtet. Wird die Überstellung innerhalb dieser Frist nicht durchgeführt, verlängert sich die Frist unter den dort genannten Voraussetzungen, andernfalls geht die Zuständigkeit über.

Im vorliegenden Fall wurde das Übernahmeersuchen fristgerecht gestellt, die ersuchten Behörden erklärten ihre Zuständigkeit innerhalb der vorgesehenen Frist nach Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO, sodass die sechsmonatige Überstellungsfrist zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht abgelaufen war.

Besteht ein Wahlrecht des Antragstellers hinsichtlich des zuständigen Mitgliedstaates?

Ein Wahlrecht des Antragstellers, in welchem Mitgliedstaat sein Antrag auf internationalen Schutz geprüft wird, besteht nicht. Dies gilt auch dann, wenn dem Antragsteller im zuständigen Mitgliedstaat eine Überstellung in das Herkunftsland oder einen anderen Mitgliedstaat droht; eine solche Gefahr begründet keine Zuständigkeit des ersuchenden Staates für eine erneute Prüfung des Schutzbegehrens. Sofern grundsätzlich Zugang zum Asylverfahren in einem Mitgliedstaat besteht, ist zur Vermeidung eines Missbrauchs von Mehrfachanträgen die Dublin III-VO konsequent anzuwenden.

Wann entfällt die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates?

Die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates entfällt gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union mit sich bringen. Allgemeine oder unsubstantiierte Behauptungen reichen hierfür nicht aus; erforderlich sind konkrete Anhaltspunkte für strukturelle Mängel des Asyl- oder Aufnahmesystems.

Liegen solche Anhaltspunkte nicht vor und wurden auch keine individuellen, zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorgetragen, bleibt die Zuständigkeit des ersuchten Staates bestehen.

Wann ist das Selbsteintrittsrecht auszuüben?

Nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO kann ein Mitgliedstaat abweichend von den Zuständigkeitskriterien der Verordnung einen Asylantrag selbst prüfen, auch wenn er hierfür nicht zuständig ist. Die Ausübung dieses Selbsteintrittsrechts setzt voraus, dass individuelle außergewöhnliche Gründe vorliegen, die ein Absehen von der eigentlich vorgesehenen Zuständigkeit rechtfertigen. Werden solche Gründe weder geltend gemacht noch sind sie sonst ersichtlich, besteht kein Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts.

Rechtsfolge

Liegen die formellen und materiellen Voraussetzungen der Wiederaufnahmevorschriften vor, ist die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 1a und Nr. 5 AsylG rechtmäßig. Ein hiergegen gerichteter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO bleibt in diesem Fall ohne Erfolg, da die Erfolgsaussichten der Hauptsache als gering einzustufen sind und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt.


VG München, 06.02.2026 - Az: M 10 S 25.50243


Hinweis: Urteile geben die Rechtslage zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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