Für junge, gesunde und arbeitsfähige männliche Dublin-Rückkehrer, deren Asylverfahren dort noch nicht abgeschlossen ist, liegen unter Berücksichtigung der neuesten Entwicklungen in Bulgarien derzeit keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen vor.
Derartigen Antragstellern droht bei einer Rückkehr nach Bulgarien auch im Fall der Zuerkennung internationalen Schutzes durch diesen Mitgliedstaat nicht die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK.
Derartigen Antragstellern droht bei einer Rückkehr nach Bulgarien auch im Fall der Zuerkennung internationalen Schutzes durch diesen Mitgliedstaat nicht die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK.
VG Ansbach, 18.10.2023 - Az: AN 14 S 23.50680
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Hont Péter Hetényi
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