Die tatsächliche Möglichkeit einer Abschiebung im Dublin-Verfahren setzt unter anderem die Aufnahmebereitschaft des zuständigen Mitgliedstaates voraus. Bestehen aufgrund vorliegender Erkenntnisse konkrete Zweifel an der Möglichkeit einer Überstellung, ist der Erlass einer Abschiebungsanordnung nicht zulässig.
Es besteht in diesen Fällen grundsätzlich keine Gefahr eines „refugee in orbit“, die eine Ablehnung des Eilantrags gegen eine dennoch ergangene Abschiebungsanordnung rechtfertigen würde.
Es besteht in diesen Fällen grundsätzlich keine Gefahr eines „refugee in orbit“, die eine Ablehnung des Eilantrags gegen eine dennoch ergangene Abschiebungsanordnung rechtfertigen würde.
VG Bayreuth, 06.02.2025 - Az: B 7 S 25.50018
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