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Fahrerlaubnisentziehung bei Verdacht auf wahnhafte Störung und fehlendem fachärztlichen Gutachten

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV zwingend, wenn sich eine Person als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Bestehen Tatsachen, die Zweifel an der Fahreignung begründen, findet § 46 Abs. 3 FeV i.V.m. den §§ 11 ff. FeV Anwendung.

Nach § 11 Abs. 8 FeV darf die Behörde aus der Nichtvorlage eines angeforderten Gutachtens auf die Nichteignung schließen, wenn die Aufforderung rechtmäßig, bestimmt, verhältnismäßig und anlassbezogen war. Voraussetzung ist zudem ein Hinweis auf die Folgen der Nichtbeibringung.

Erforderlich sind konkrete Tatsachen, die Bedenken gegen die geistige Eignung begründen (§ 11 Abs. 2 FeV). Hinweise auf eine wahnhafte Störung rechtfertigen die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation. Dabei genügt bereits ein dringender Verdacht, dass die Fähigkeit zur realitätsgerechten Einschätzung erheblich beeinträchtigt sein könnte und dadurch eine Gefährdung des Straßenverkehrs droht.

Die Behörde ist verpflichtet, die Fragestellung des Gutachtens hinreichend zu konkretisieren (§ 11 Abs. 6 FeV). Die Beschränkung auf Erkrankungen nach Nr. 7 der Anlage 4 FeV, die psychische Störungen erfassen, entspricht den rechtlichen Anforderungen. Die Frist zur Vorlage muss angemessen bemessen sein; ein Zeitraum von zwei Monaten gilt regelmäßig als ausreichend.

Die Verhältnismäßigkeit ist gewahrt, wenn zunächst weniger einschneidende Aufklärungsmaßnahmen geprüft werden. Bei konkreten Hinweisen auf eine wahnhafte Störung ist jedoch ein fachärztliches Gutachten das geeignete Mittel, um die Zweifel auszuräumen. Wirtschaftliche Schwierigkeiten des Betroffenen rechtfertigen kein Absehen von der Begutachtung, da die Verkehrssicherheit Vorrang hat.

Wird ein gefordertes Gutachten nicht fristgerecht beigebracht, obwohl die Anordnung rechtmäßig war und auf die Folgen der Nichtvorlage hingewiesen wurde, ist die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen. Ein Ermessen der Behörde besteht insoweit nicht.


VG Bayreuth, 26.03.2024 - Az: B 1 K 23.719


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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