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Smartphone auf dem Schenkel ist verbotenes Halten am Steuer

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Das Tatbestandsmerkmal des „Haltens“ i.S.v. § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO ist nicht auf das Halten mit der Hand beschränkt. Auch wer ein Mobiltelefon während der Fahrt auf dem Oberschenkel ablegt und dort durch Muskelkraft ausbalanciert, hält es im Sinne der Vorschrift - und begeht bei gleichzeitiger Nutzung des Geräts eine Ordnungswidrigkeit.

Das Tatbestandsmerkmal „Halten“ - weiter als gedacht?

§ 23 Abs. 1a Satz 1 StVO untersagt die Benutzung eines elektronischen Geräts, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, wenn der Fahrzeugführer dieses dabei aufnimmt oder hält. Streitig war, ob das Tatbestandsmerkmal des „Haltens“ voraussetzt, dass das Gerät mit der Hand ergriffen wird, oder ob auch andere Formen der Fixierung erfasst sind.

Für die Auslegung ist in erster Linie der Wortlaut der Norm maßgebend, wobei der Wortsinn einerseits die Grenze der Auslegung bestimmt, andererseits aber zwischen den möglichen Wortbedeutungen bis zur „äußersten sprachlichen Sinngrenze“ gewählt werden darf (vgl. BVerfG, 23.06.2010 - Az: 2 BvR 2559/08, 2 BvR 105/09 und 2 BvR 491/09). Nach dem im Duden definierten Wortsinn bedeutet „Halten“ sowohl „festhalten“ als auch „bewirken, dass etwas in seiner Lage, seiner Stellung oder Ähnlichem bleibt“. Ein Halten liegt demnach nicht nur vor, wenn ein Gegenstand mit der Hand ergriffen wird, sondern auch dann, wenn ein elektronisches Gerät in sonstiger Weise mit Hilfe der menschlichen Muskulatur in seiner Position gehalten wird - etwa wenn es zwischen Schulter und Ohr eingeklemmt wird (vgl. OLG Köln, 04.12.2020 - Az: 1 RBs 347/20; AG Coesfeld, 20.04.2018 - Az: 3b OWI-89 Js 2030/17-306/17) oder zwischen Oberschenkel und Lenkrad fixiert ist.

Ausbalancieren als Form des Haltens

Ein auf dem Oberschenkel abgelegtes Mobiltelefon kann während der Fahrt - verbunden mit den damit einhergehenden Geschwindigkeits- und Richtungsänderungen - nicht allein durch die Schwerkraft auf dem Schenkel verbleiben. Es bedarf vielmehr bewusster Kraftanstrengung, um die Auflagefläche so auszubalancieren, dass das Gerät nicht vom Bein herunterfällt. Dieses durch menschliche Kraftanstrengung bewirkte Ausbalancieren unterfällt damit dem Begriff des „Haltens“ im Sinne der Vorschrift.

Dies entspricht einer wortlautkonformen, teleologisch gebotenen Auslegung. Eine verfassungsrechtlich unzulässige richterliche Rechtsfortbildung liegt hierin nicht, da diese dadurch gekennzeichnet wäre, dass sie den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt und ihren Widerhall nicht im Gesetz findet (BVerfG, 26.09.2011 - Az: 2 BvR 2216/06, 2 BvR 469/07).

Sinn und Zweck der Vorschrift

§ 23 Abs. 1 Satz 1 StVO verlangt, dass Sicht und Gehör des Fahrers während der Fahrt nicht beeinträchtigt sind. § 23 Abs. 1a StVO konkretisiert dies für elektronische Geräte und erlaubt deren Benutzung nur dann, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und entweder nur eine Sprachsteuerung oder Vorlesefunktion genutzt wird oder die Bedienung nur eine kurze Blickzuwendung erfordert. Die Bestimmung dient damit dem Ziel, Gefahren für die Verkehrssicherheit zu verhindern, die aus einem Aufnehmen und Halten des Geräts und einer mit der Gerätenutzung verbundenen, nicht nur unwesentlichen Beeinträchtigung der visuellen Wahrnehmung des Verkehrsgeschehens resultieren (vgl. BGH, 16.12.2020 - Az: 4 StR 526/19). Die Vorschrift zielt dabei nicht nur auf Verhaltensweisen ab, die dazu führen, dass der Fahrzeugführer nicht mehr beide Hände zum Lenken zur Verfügung hat oder seinen Blick abwenden muss. Ihr Sinn besteht darüber hinausgehend darin, solchen nicht mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs in Zusammenhang stehenden Verhaltensweisen entgegenzuwirken, die sich abträglich auf die Notwendigkeit der Konzentration auf das Verkehrsgeschehen auswirken (vgl. OLG Köln, 04.12.2020 - Az: 1 RBs 347/20; OLG Hamm, 03.11.2020 - Az: 4 RBs 345/20).

Besondere Gefährlichkeit auf dem Oberschenkel

Das Halten eines Mobiltelefons durch Ausbalancieren auf dem Oberschenkel - insbesondere dem rechten, mit dem üblicherweise Gaspedal und Bremse betätigt werden - stellt sich als mindestens ebenso gefährlich dar wie das Halten in der Hand. Besonders relevant ist dabei die nicht fernliegende Gefahr, dass das Gerät vom Bein zu rutschen bzw. in den Fußraum zu fallen droht und der Fahrzeugführer unwillkürlich reagiert, um dies zu verhindern - mit der Folge, dass er häufig noch stärker vom Verkehrsgeschehen abgelenkt ist, als wenn er das Mobiltelefon von vornherein in der Hand hält. Diese Konstellation unterscheidet sich grundlegend von einem fest in einer Halterung fixierten Gerät, bei dem sich der Fahrer um die Stabilität regelmäßig keine Gedanken machen muss (vgl. OLG Köln, 04.12.2020 - Az: 1 RBs 347/20).

Verordnungsbegründung steht nicht entgegen

Der Verordnungsgeber ist ausweislich der Verordnungsbegründung (BR-Drs. 556/17, S. 25, 26) davon ausgegangen, dass unter „Halten“ ein „in der Hand Halten“ zu verstehen sei. Für die Auslegung sind jedoch nicht einzelne Passagen der Verordnungsbegründung, sondern primär der vom Verordnungsgeber verfolgte Zweck maßgeblich, soweit die entsprechende Auslegung mit dem Wortlaut der Norm in Übereinstimmung zu bringen ist (vgl. OLG Köln, 04.12.2020 - Az: 1 RBs 347/20; BGH, 13.03.2018 - Az: 4 StR 570/17). Zwar hat der Verordnungsgeber der Benutzung elektronischer Geräte mit den Händen eine erhöhte Ablenkungsgefahr beigemessen, hat aber gesehen, dass auch fahrfremde Tätigkeiten jenseits solcher Fallgestaltungen eine die Verkehrssicherheit gefährdende Ablenkungswirkung entfalten können. Sein Wille spricht daher für eine weite, die Wortbedeutung ausschöpfende Auslegung des Tatbestandsmerkmals - so bereits der BGH zur Einordnung eines Taschenrechners als elektronisches Gerät i.S.v. § 23 Abs. 1a StVO (vgl. BGH, 16.12.2020 - Az: 4 StR 526/19).


BayObLG, 10.01.2022 - Az: 201 ObOWi 1507/21


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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