Der Scanner eines Paketauslieferungsfahrers ist ein elektronisches Gerät im Sinne von
§ 23 Abs. 1a StVO.
Das Amtsgericht hatte vorliegend festgestellt, dass der Betroffene einen sogenannten Scanner der Marke N während der Fahrt benutzt hatte, indem er diesen mit seiner rechten Hand halbhoch hielt und Tippbewegungen durchführte. Dies geschah wissentlich und willentlich.
Der Scanner dient dazu, dem Betroffenen die ihm auszuführenden Aufträge vor Augen zu führen. Dabei zeigt das Gerät dem Betroffenen die Lieferadresse an. Sobald der Betroffene einen Auftrag erledigt hat, bestätigt er dies auf dem Scanner und die Spedition erhält Mitteilung davon, dass der Auftrag ausgeführt worden ist. Er ähnelt seinem Aussehen nach einem Mobiltelefon, da er über ein Display und eine Tastatur verfügt. Er ist jedoch etwas breiter als ein handelsübliches Mobiltelefon.
Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen belegen eine vorsätzliche verbotswidrige Nutzung eines elektronischen Gerätes im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO.
Die Feststellungen tragen die Annahme, dass der Betroffene ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient, benutzt und hierzu aufgenommen hat. Der Scanner wird den Feststellungen zufolge mit einem Akku oder einer Batterie betrieben, stellt also ein elektronisches Gerät dar.
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