Die DSGVO steht weder der Pflicht des Fahrzeughalters entgegen, den Fahrzeugführer gegenüber Polizei- oder Bußgeldbehörden zu benennen, noch hindert sie das Führen eines Fahrtenbuchs. Die Verhältnismäßigkeit der Dauer einer Fahrtenbuchanordnung richtet sich nach dem Gewicht des nicht aufgeklärten Verkehrsverstoßes, dem Verhalten des Halters bei der Aufklärung sowie dem Vorliegen von Wiederholungsfällen - bei unzureichender Sachverhaltsaufklärung durch die Behörde bleiben die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs offen.
Tatbestandliche Voraussetzungen der Fahrtenbuchanordnung
Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Bereits die erstmalige Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit, die mit einem Punkt im Verkehrszentralregister zu bewerten ist, begründet einen hinreichend gewichtigen Verkehrsverstoß, der eine Fahrtenbuchauflage dem Grunde nach rechtfertigt (vgl. BVerwG, 09.09.1999 - Az: 3 B 94/99; BVerwG, 02.02.2023 - Az: 3 C 14/21). Eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ist für diese Einstufung ebenso wenig erforderlich wie das Vorliegen früherer Verkehrsverstöße des Halters (vgl. BVerwG, 09.09.1999 - Az: 3 B 94/99; BVerwG, 17.05.1995 - Az: 11 C 12/94).Verwertbarkeit von Geschwindigkeitsmessungen
Bei Geschwindigkeitsmessungen mit einem standardisierten Messverfahren besteht keine Pflicht zur näheren Überprüfung der Messung, solange der Betroffene keine konkreten Anhaltspunkte für einen Messfehler darlegt (vgl. BGH, 19.08.1993 - Az: 4 StR 627/92; OLG Hamm, 11.12.2006 - Az: 2 Ss OWi 598/06; OLG Celle, 26.06.2009 - Az: 311 SsBs 58/09; OLG Düsseldorf, 14.07.2014 - Az: IV-1 RBs 50/14). Aus dem Recht auf ein faires Verfahren folgt zwar ein Anspruch auf Zugang zu Rohmessdaten, um eine eigenständige Überprüfung des Messergebnisses zu ermöglichen (vgl. BVerfG, 12.11.2020 - Az: 2 BvR 1616/18; VerfGH Rheinland-Pfalz, 13.12.2021 - Az: VGH B 46/21). Dieser aus dem Ordnungswidrigkeitenverfahren entwickelte Grundsatz ist auf Fahrtenbuchverfahren übertragen worden (vgl. BVerwG, 02.02.2023 - Az: 3 C 14/21). Der Adressat einer Fahrtenbuchanordnung kann sich jedoch nicht mit Erfolg auf die Verweigerung des Datenzugangs berufen, wenn er nicht seinerseits alles Zumutbare unternommen hat, um diesen Zugang von der Bußgeldstelle zu erhalten (vgl. BVerwG, 02.02.2023 - Az: 3 C 14/21). Die bloße Behauptung, Bußgeldbehörden weigerten sich generell, Rohmessdaten herauszugeben, genügt hierfür nicht.Pflicht zur Mitwirkung bei der Fahrerermittlung
Die Ermittlungsbehörde genügt ihrer Aufklärungspflicht, wenn sie beim Halter oder dessen Beauftragtem Nachfrage hält. Die Befragung von Mitarbeitern eines Unternehmens zu einem Verkehrsverstoß stellt regelmäßig eine ausreichende Ermittlungsmaßnahme dar. Es fällt in den Verantwortungsbereich der Gesellschaft, innerbetrieblich dafür Sorge zu tragen, dass die Geschäftsführung oder zuständige Mitarbeiter über den Fahrzeugeinsatz Auskunft geben können. Erfolgen daraufhin keine weiteren Angaben, ist der Behörde weiteres Ermitteln regelmäßig nicht mehr zuzumuten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 13.11.2013 - Az: 8 A 632/13).Urteil freischalten
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