Wird ein elfjähriges Kind beim Überqueren einer Gleisanlage von einer Straßenbahn erfasst, weil es die herannahende Bahn übersehen und ihre akustischen Warnsignale missgedeutet hat, kann ein derart grob fahrlässiges Mitverschulden des Kindes die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung des Bahnbetreibers nach §§ 1, 6 HaftPflG vollständig verdrängen, sofern den Fahrzeugführer kein eigenes Verschulden trifft und die Betriebsgefahr nicht durch besondere Umstände erhöht ist.
Im vorliegend zu entscheidenden Fall stand das elfjährige Kind erkennbar unauffällig und ohne Ablenkung an einer Verkehrsinsel, während sich zusätzlich auf dem benachbarten Gleis eine haltende Bahn befand, was für einen objektiven Beobachter den Eindruck erwecken musste, das Kind beachte den Vorrang des Schienenverkehrs. Besondere, den Vertrauensgrundsatz durchbrechende Umstände lagen unter diesen Voraussetzungen nicht vor, sodass dem Fahrzeugführer kein pflichtwidriges Verhalten vorzuwerfen war, nachdem dieser die zulässige Höchstgeschwindigkeit eingehalten, unmittelbar nach Erkennen der Gefahr eine Notbremsung eingeleitet und ein Warnsignal abgegeben hatte.
Eine gesetzliche Verpflichtung zur technischen Sicherung von Gleisübergängen nach § 20 Abs. 4 der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab) besteht nur bei durch Andreaskreuze gekennzeichneten Bahnübergängen im Sinne des § 20 Abs. 1 BOStrab. Fehlt eine solche Kennzeichnung, findet die Vorschrift keine Anwendung. Eine generelle Verpflichtung, Fußgängerfurten über Straßenbahngleisanlagen durch zugbediente, also durch Kontakt mit der herannahenden Bahn ausgelöste Warnlichtanlagen zu sichern, besteht nicht.
Die Verschuldensfähigkeit eines Minderjährigen zwischen 7 bzw. 10 und 18 Jahren wird gemäß § 828 Abs. 3 BGB, der auch im Rahmen des Mitverschuldens nach § 254 BGB Anwendung findet, vermutet. Dem Minderjährigen obliegt der Beweis, dass ihm im maßgeblichen Zeitpunkt die Einsichtsfähigkeit in die Gefährlichkeit seines Verhaltens fehlte. Fehlen konkrete Anhaltspunkte für ein solches Einsichtsdefizit, verbleibt es bei der Vermutung der Verschuldensfähigkeit.
Bezogen auf den Einzelfall wurde vorliegend festgestellt, dass für einen durchschnittlich aufmerksamen Verkehrsteilnehmer durch einen raschen Blick erkennbar war, dass sich separate Lichtzeichenanlagen für die Richtungsfahrbahnen nicht auf den dazwischenliegenden Bahnkörper bezogen und die Gleise nur bei freier Strecke betreten werden durften. Eine Signalisierung mit grünem Licht für den Bahnkörper selbst wird nach den einschlägigen Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA) im Übrigen nicht empfohlen, da dies bei außenliegenden Furten über die Richtungsfahrbahnen zu Fehlinterpretationen führen könnte.
Anspruchsgrundslagen für die Haftung im Straßenbahnverkehr
Kommt es zu einer Kollision zwischen einer Straßenbahn und einem Fußgänger, sind grundsätzlich mehrere Anspruchsgrundlagen zu prüfen: die Verschuldenshaftung des Fahrzeugführers nach § 823 Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung mit § 223 StGB, die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung des Bahnbetreibers nach §§ 1 Abs. 1, 6 HaftPflG sowie gegebenenfalls Amtshaftungsansprüche gegen die für die Verkehrsregelung zuständige Behörde gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG. Der Führer einer Straßenbahn haftet dabei stets nur nach den allgemeinen Verschuldensgrundsätzen des § 823 BGB; eine Anwendung des § 18 StVG kommt nicht in Betracht.Welche Sorgfaltspflichten trifft den Straßenbahnführer gegenüber Kindern?
Der Führer einer Straßenbahn hat auch außerhalb technisch gesicherter Bahnübergänge die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zu beachten und seine Fahrgeschwindigkeit den Verkehrsverhältnissen anzupassen (§ 3 Abs. 1 StVO). Nimmt er wahr oder kann er wahrnehmen, dass sich ein Fußgänger in eine gefahrenträchtige Situation begibt, ist unverzüglich eine Notbremsung einzuleiten. Der sogenannte Vertrauensgrundsatz, wonach ein Verkehrsteilnehmer regelmäßig darauf vertrauen darf, dass sich andere verkehrsgerecht verhalten, gilt grundsätzlich auch gegenüber Kindern. Allerdings verlangt § 3 Abs. 2a StVO gegenüber Kindern eine erhöhte Sorgfalt durch Verminderung der Geschwindigkeit und Bremsbereitschaft, sodass deren Gefährdung ausgeschlossen wird. Das Ausmaß dieser gesteigerten Pflicht richtet sich nach der erkennbaren Altersstufe des Kindes. Bei Kindern ab etwa zehn Jahren ist regelmäßig nicht mehr mit einem unbesonnenen Verhalten zu rechnen, sodass sich ein Fahrzeugführer nur dann auf eine solche Möglichkeit einstellen muss, wenn besondere Umstände - etwa ein bereits verkehrswidriges Verhalten oder eine erkennbare Ablenkung des Kindes - hierauf hindeuten.Im vorliegend zu entscheidenden Fall stand das elfjährige Kind erkennbar unauffällig und ohne Ablenkung an einer Verkehrsinsel, während sich zusätzlich auf dem benachbarten Gleis eine haltende Bahn befand, was für einen objektiven Beobachter den Eindruck erwecken musste, das Kind beachte den Vorrang des Schienenverkehrs. Besondere, den Vertrauensgrundsatz durchbrechende Umstände lagen unter diesen Voraussetzungen nicht vor, sodass dem Fahrzeugführer kein pflichtwidriges Verhalten vorzuwerfen war, nachdem dieser die zulässige Höchstgeschwindigkeit eingehalten, unmittelbar nach Erkennen der Gefahr eine Notbremsung eingeleitet und ein Warnsignal abgegeben hatte.
Wann ist die Betriebsgefahr einer Straßenbahn erhöht?
Im Rahmen der Gefährdungshaftung nach §§ 1 Abs. 1, 6 HaftPflG findet eine Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile nach §§ 4 HaftPflG, 254 BGB statt, wobei nur bewiesene oder unstreitige Umstände berücksichtigt werden können. Fällt zulasten des Bahnbetreibers lediglich die allgemeine, sich aus Schienengebundenheit, Bremsweg und Aufprallwucht ergebende Betriebsgefahr ins Gewicht, tritt diese gegenüber einem erheblichen Verschulden eines Fußgängers, der ohne auf den Schienenverkehr zu achten die Gleise betritt, regelmäßig vollständig zurück. Eine Erhöhung der Betriebsgefahr kommt hingegen in Betracht, wenn die allgemein mit dem Betrieb verbundene Gefahr durch besondere Umstände über das gewöhnliche Maß hinaus gesteigert wird, etwa wenn eine in den Einflussbereich des Betriebsunternehmers fallende Verkehrsregelung mangelhaft ausgestaltet ist. Die bloße Tatsache, dass sich ein Unfall auf einem Fußgängerüberweg ereignet, genügt hierfür nicht, da Kreuzungen und Überwege trotz erhöhten Unfallrisikos zum normalen Betriebsrisiko einer Straßenbahn gehören.Eine gesetzliche Verpflichtung zur technischen Sicherung von Gleisübergängen nach § 20 Abs. 4 der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab) besteht nur bei durch Andreaskreuze gekennzeichneten Bahnübergängen im Sinne des § 20 Abs. 1 BOStrab. Fehlt eine solche Kennzeichnung, findet die Vorschrift keine Anwendung. Eine generelle Verpflichtung, Fußgängerfurten über Straßenbahngleisanlagen durch zugbediente, also durch Kontakt mit der herannahenden Bahn ausgelöste Warnlichtanlagen zu sichern, besteht nicht.
Welches Fehlverhalten kann dem Fußgänger vorgeworfen werden?
Für das Überschreiten von Gleisanlagen außerhalb eines durch Andreaskreuz gekennzeichneten Bahnübergangs gilt nicht die Vorrangregelung des § 19 StVO, sondern § 25 Abs. 3 und 5 StVO. Danach haben Fußgänger Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf kürzestem Weg zu überschreiten und Gleisanlagen nur an den dafür vorgesehenen Stellen zu betreten; hieraus ergibt sich grundsätzlich ein Vorrang des Straßenbahnverkehrs gegenüber Fußgängern. Wird dieser Vorrang missachtet, indem der Fußgänger den herannahenden Zug überhaupt nicht wahrnimmt, liegt darin ein Indiz für eine grobe Unaufmerksamkeit.Die Verschuldensfähigkeit eines Minderjährigen zwischen 7 bzw. 10 und 18 Jahren wird gemäß § 828 Abs. 3 BGB, der auch im Rahmen des Mitverschuldens nach § 254 BGB Anwendung findet, vermutet. Dem Minderjährigen obliegt der Beweis, dass ihm im maßgeblichen Zeitpunkt die Einsichtsfähigkeit in die Gefährlichkeit seines Verhaltens fehlte. Fehlen konkrete Anhaltspunkte für ein solches Einsichtsdefizit, verbleibt es bei der Vermutung der Verschuldensfähigkeit.
Welche Anforderungen bestehen an die Verkehrsregelungspflicht der Behörde?
Straßenverkehrsbehörden trifft die Amtspflicht, den Verkehr einschließlich des Schienen- und Fußgängerverkehrs so zu regeln, dass Fußgänger nicht über das unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Unvermeidbare hinaus gefährdet werden. Lichtzeichenanlagen sind so aufzustellen, anzubringen und zu unterhalten, dass sie für einen durchschnittlich aufmerksamen Verkehrsteilnehmer durch einen raschen und beiläufigen Blick deutlich erkennbar sind; sie dürfen weder undeutlich sein noch irreführend wirken. Eine Amtspflichtverletzung kommt in Betracht, wenn eine Verkehrsregelung geeignet ist, mit den Verkehrsvorschriften vertraute, durchschnittlich aufmerksame Verkehrsteilnehmer irrezuführen und dadurch eine neue Gefahrenlage zu schaffen. Halten sich die Behörden hingegen innerhalb der Grenzen des ihnen eingeräumten Ermessens und tragen den genannten Gesichtspunkten Rechnung, scheidet eine Amtspflichtverletzung aus.Bezogen auf den Einzelfall wurde vorliegend festgestellt, dass für einen durchschnittlich aufmerksamen Verkehrsteilnehmer durch einen raschen Blick erkennbar war, dass sich separate Lichtzeichenanlagen für die Richtungsfahrbahnen nicht auf den dazwischenliegenden Bahnkörper bezogen und die Gleise nur bei freier Strecke betreten werden durften. Eine Signalisierung mit grünem Licht für den Bahnkörper selbst wird nach den einschlägigen Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA) im Übrigen nicht empfohlen, da dies bei außenliegenden Furten über die Richtungsfahrbahnen zu Fehlinterpretationen führen könnte.
OLG Saarbrücken, 14.03.2013 - Az: 4 U 445/11-139
ECLI:DE:OLGSL:2013:0314.4U445.11.139.0A
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