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Verletzung am Latte-Macchiato-Glas - Haftet Bäckerei für Schnittverletzungen?

Firmen / Gewerbe Lesezeit: ca. 5 Minuten

Bäckereibetriebe trifft keine Pflicht zur eingehenden Untersuchung jedes ausgegebenen Glases auf Beschädigungen; ausreichend ist eine Sichtprüfung auf erkennbare Bruchstellen und scharfe Kanten. Eine Haftung aus Verkehrssicherungspflichtverletzung scheidet aus, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass eine derart auffällige Schadstelle vorlag, dass sie bei der Ausgabe hätte erkannt werden müssen.

Worum ging es in dem Verfahren?

Gegenstand des Rechtsstreits war ein Schmerzensgeldanspruch wegen einer behaupteten Verletzung an einem Trinkglas. Vorliegend betraf dies einen Kunden, der beim Trinken eines Latte Macchiato angab, sich am Zungenbändchen verletzt zu haben, weil das ausgegebene Glas scharfkantig gewesen sei. Die scharfe Kante sei für ihn zunächst nicht erkennbar gewesen, da sie durch Milchschaum und Glasinhalt verdeckt worden sei. Er nahm die Betreiberin der Bäckereifiliale auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1.500 Euro in Anspruch.

Welche Anforderungen stellt die Verkehrssicherungspflicht an die Ausgabe von Trinkgläsern?

Zu prüfen war im Kern der Umfang der Verkehrssicherungspflicht eines Gewerbebetriebs gegenüber seinen Kunden. Grundsätzlich ist ein Betreiber gehalten, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die nach den Umständen erforderlich und zumutbar sind, um eine Schädigung von Kunden durch von ihm zur Verfügung gestelltes Geschirr zu verhindern. Eine absolute Sicherheit, die jede denkbare Schädigung ausschließt, ist nach den Maßstäben der Rechtsprechung jedoch nicht herzustellen und wird von der Verkehrssicherungspflicht auch nicht gefordert.

Daraus folgt für die Praxis, dass von Mitarbeitern nicht erwartet werden kann, jedes ausgegebene Glas eingehend auf etwaige Beschädigungen zu untersuchen. Ausreichend - und zugleich auch zumutbar - ist demnach eine Sichtprüfung, die sich auf erkennbare Bruchstellen und scharfe Kanten erstreckt. Eine darüberhinausgehende, etwa taktile oder eingehendere technische Prüfung jedes einzelnen Trinkgefäßes wird der Verkehrssicherungspflicht nicht entnommen.

Wie wurde der konkrete Sachverhalt rechtlich gewürdigt?

Bei der Anwendung dieser Grundsätze auf den zu entscheidenden Fall war entscheidend, ob die behauptete Schadstelle am Glasrand so beschaffen war, dass sie der Mitarbeiterin im Rahmen der gebotenen Sichtprüfung bei der Ausgabe hätte auffallen müssen. Das Gericht war hiervon nicht überzeugt; ein Nachweis einer derart auffälligen, scharfkantigen Bruchstelle, die eine Erkennbarkeit für das Bedienpersonal begründet hätte, ließ sich nicht führen.

Ergänzend wurde berücksichtigt, dass auch nicht typischerweise damit zu rechnen ist, dass sich Kunden beim gewöhnlichen Trinken aus einem Glas am Zungenbändchen verletzen. Dieser Gesichtspunkt betrifft die Frage der Vorhersehbarkeit eines solchen Schadensverlaufs und damit ein weiteres Element der Zurechnung im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht.

Welche Rechtsfolge ergab sich daraus?

Da eine Pflichtverletzung nicht festgestellt werden konnte, schied ein Schadensersatz- bzw. Schmerzensgeldanspruch aus. Die Klage blieb ohne Erfolg. Bereits die Vorinstanz hatte die Klage abgewiesen, da sich nachträglich nicht mehr feststellen ließ, dass die Verletzung tatsächlich auf eine Schnittkante des Glases zurückzuführen war. Die zunächst eingelegte Berufung wurde zurückgenommen, sodass das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig wurde.


LG Frankenthal, 15.05.2026 - Az: 2 S 97/25


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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