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Busunfall beim Einstieg: Keine Pflicht zum Absenken ohne erkennbare Hilfsbedürftigkeit

Reiserecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Stürzt ein Fahrgast beim Einstieg in einen Linienbus, trägt er die Verantwortung dafür in aller Regel allein. Eine Pflicht des Busfahrers, die Absenkvorrichtung zu betätigen, besteht nur, wenn ihm eine besondere Hilfsbedürftigkeit des Fahrgastes durch äußere, ohne weiteres wahrnehmbare Anzeichen erkennbar ist - das Mitführen von Einkaufstaschen oder ein Halteabstand von rund 50 cm zur Bordsteinkante reichen dafür nicht aus.

Welche Sorgfaltspflichten trifft einen Busfahrer beim Einstiegsvorgang?

Der Pflichtenumfang eines Busfahrers gegenüber einsteigenden Fahrgästen ist begrenzt. Eine permanente Beobachtungspflicht hinsichtlich des Einstiegsvorgangs besteht grundsätzlich nicht, da der Fahrgast den Einstieg in eigener Verantwortung bewerkstelligt. Dies entspricht der in der Rechtsprechung zu Sturzunfällen innerhalb eines Busses anerkannten Wertung, wonach eine besondere Beobachtungs- und Fürsorgepflicht des Fahrers erst dann entsteht, wenn sich ihm eine körperliche Behinderung des Fahrgastes aufdrängt (vgl. OLG Frankfurt, 16.11.2010 - Az: 14 U 209/09; BGH, 16.11.1971 - Az: VI ZR 69/70; BGH, 01.12.1992 - Az: VI ZR 27/92; OLG Köln, 19.03.1999 - Az: 19 U 156/98). Diese Grundsätze lassen sich auf den Einstiegsvorgang übertragen, der ebenso in den Verantwortungsbereich des Fahrgastes fällt.

Eine Pflicht zur Hilfestellung, etwa durch Betätigung einer vorhandenen Absenkvorrichtung, entsteht demnach nur ausnahmsweise, wenn dem Busfahrer durch äußere, ohne weiteres wahrnehmbare Anzeichen eine besondere Hilfsbedürftigkeit des Fahrgastes erkennbar ist. Allein die Beobachtungsmöglichkeit über den Rückspiegel genügt nicht, um etwaige Schwierigkeiten eines Fahrgastes beim Einstieg ohne weiteres zu erkennen.

Reicht das Mitführen von Einkaufstaschen oder ein größerer Halteabstand für eine Hilfeleistungspflicht aus?

Weder das Mitführen von Einkaufstaschen noch ein gegenüber dem üblichen Maß vergrößerter Halteabstand des Busses zur Bordsteinkante begründen für sich genommen eine erkennbare besondere Hilfsbedürftigkeit. Vorliegend hielt der Bus nach Darstellung der Fahrgastin etwa 50 cm von der Bürgersteigkante entfernt, statt unmittelbar an der Kante. Ein derartiger Abstand führt jedoch nicht ohne weiteres zu einer für den Fahrer erkennbaren besonderen Gefahrensituation, da es auch älteren Menschen erfahrungsgemäß regelmäßig keine größeren Schwierigkeiten bereitet, in einen rund 40 cm von der Bordsteinkante entfernt stehenden Omnibus einzusteigen (vgl. OLG Düsseldorf, 28.12.1994 - Az: 1 U 264/93). Für einen lediglich um 10 cm größeren Abstand kann insoweit nichts anderes gelten.

Auch das Mitführen von Einkaufstaschen stellt keinen ungewöhnlichen oder gefahrenträchtigen Umstand dar, der den Fahrer zu besonderer Aufmerksamkeit oder zu einer Hilfestellung verpflichten würde. Ebenso wenig genügt das Alter eines Fahrgastes für sich allein, sofern dieses für den Fahrer angesichts der Lichtverhältnisse, der Entfernung und der äußeren Erscheinung nicht erkennbar war.

Welche Beweislastverteilung gilt bei einem Sturz im Zusammenhang mit dem Einstiegsvorgang?

Liegen keine Anhaltspunkte für eine sonstige Ursache des Sturzes eines Fahrgastes vor, spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Sturz jedenfalls weit überwiegend auf mangelnde Vorsicht des Fahrgastes selbst zurückzuführen ist (vgl. OLG Frankfurt, 16.11.2010 - Az: 14 U 209/09; OLG Bremen, 09.05.2011 - Az: 3 U 19/10). Dieser Anscheinsbeweis kann durch den Vortrag entkräftet werden, dass die Höhe der Einstiegsstufe ein Maß überschritt, das dem Fahrgast nicht zumutbar war; allein die Behauptung einer überdurchschnittlichen Stufenhöhe genügt hierfür jedoch nicht, wenn diese für den Fahrer nicht erkennbar war und der Fahrgast es unterlassen hat, eine entsprechende Schwierigkeit dem Fahrer zu signalisieren.

Kommt hinzu, dass der Fahrgast trotz erkennbar hoher Einstiegsstufe keine angemessenen Vorsichtsmaßnahmen ergreift - etwa indem er sich nicht mit der freien Hand festhält -, verstärkt dies den Anschein eigener Unachtsamkeit als maßgebliche Ursache des Sturzes.

Welche Folgen ergeben sich für eine etwaige Mitverantwortlichkeit des Verkehrsunternehmens?

Wird der Sturz eines Fahrgastes beim Einstieg maßgeblich dessen eigener Unachtsamkeit zugeordnet, verdrängt dies eine etwaige Mitverantwortlichkeit des Verkehrsunternehmens aufgrund des Verhaltens des Busfahrers regelmäßig vollständig. Dies gilt insbesondere dann, wenn weder eine Pflichtverletzung des Fahrers im Hinblick auf den Halteabstand noch hinsichtlich einer unterlassenen Betätigung der Absenkvorrichtung festgestellt werden kann. Eine interne dienstliche Anordnung des Verkehrsunternehmens zur Betätigung der Absenkvorrichtung entfaltet dabei nur dann Bedeutung, wenn ihr Inhalt und ihre Reichweite im Streitfall hinreichend konkret dargelegt und unter Beweis gestellt werden.


OLG Frankfurt, 16.07.2012 - Az: 3 U 293/11

ECLI:DE:OLGHE:2012:0716.3U293.11.0A


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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