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Wer sich im Bus nicht festhält, muss bei einem Schaden selber dafür aufkommen

Reiserecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Suchen Fahrgäste in öffentlichen Bussen nicht nach Halt oder einem festen Sitz, müssen sie für einen etwaigen Schaden, der aus einer Notbremsung resultiert, selbst aufkommen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der in München ansässige spätere Kläger war im Juni 2003 Fahrgast in einem Linienbus der Münchner Verkehrsgesellschaft, deren Versicherungsangelegenheiten (Schadensabwicklung) von der später beklagten Haftungsgemeinschaft wahrgenommen werden.

Verkehrsbedingt musste der - ebenfalls später mitverklagte - Busfahrer eine Vollbremsung hinlegen. Dadurch wurde der im Bus stehende Kläger vorwärts geschleudert. Er erlitt eine Verletzung am Brustbein und musste vom Roten Kreuz an der Unfallstelle ambulant versorgt werden. Anschließend war er zweieinhalb Monate arbeitsunfähig und hatte unter Schmerzen zu leiden. Seine Brille ist durch den Vorfall ebenfalls zu Bruch gegangen.

Vorprozessual forderte der Kläger von den beiden Beklagten als Gesamtschuldner 1.900 € Schmerzensgeld und die Kosten für eine neue Brille (192 €), insgesamt also 2.092 €. Da die Beklagten jede Zahlung ablehnten, kam der Fall vor das AG München.

Der zuständige Richter hat die Klage abgewiesen.

Nach der Erörterung der Sache mit den Parteien im Termin habe sich herausgestellt, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls im Bus frei stand ohne sich festzuhalten.

Der Richter führte aus, dass jeder Fahrgast in einem (öffentlichen) Verkehrsmittel mit plötzlichen Gefährdungssituationen rechnen und sich deshalb, soweit wie möglich, selbst sichern müsse.

Da in einem Bus - im Gegensatz zu einem PKW - keine Anschnallmöglichkeit bestehe, müsse sich ein Fahrgast im Bus einen festen Stand oder Sitz und eine Anhaltemöglichkeit suchen. Solche Möglichkeiten stünden durch Haltestangen und Griffe an den Sitzen zur Verfügung.

Da der Kläger diese Eigensicherung im vorliegenden Fall nicht vorgenommen habe, sei sein Verschulden für den entstanden Schaden so überwiegend, dass demgegenüber die allgemeine Gefährdungshaftung des Beförderungsunternehmens sowie des Busfahrers völlig zurücktreten müsse.


AG München, 23.06.2004 - Az: 341 C 8749/04

ECLI:DE:AGMUENC:2004:0623.341C8749.04.0A

Quelle: PM des AG München

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