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Reiseveranstalter muss Urlauber nicht auf Gurte im Reisebus hinweisen!

Reiserecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Klägerin begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Busunfall der sich in Malcesine am Gardasee ereignet hat. Die Klägerin ist Reiseteilnehmerin, die Beklagte ist Reiseveranstalterin.

Der Unfall ereignete sich als der Fahrer des Busses in der Ortsdurchfahrt Malcesine den Bus abrupt zum Stehen brachte. Grund dafür war, dass ein italienischer Autofahrer dem Bus die Vorfahrt genommen hatte. Der Fahrer des italienischen Fahrzeuges war noch kurz am Unfallort anwesend, ist jedoch von der Polizei entlassen worden, ohne dass seine Identität ermittelt worden wäre.

Die Klägerin saß rechts hinter dem Fahrer. Sie hatte, um bequemer sitzen zu können, ihren Sitz in den Gang gezogen. Während der Fahrt war sie eingenickt. Zum Zeitpunkt des Unfalls war die Klägerin nicht angeschnallt, obwohl an den Sitzen in der ersten Reihe des Busses Gurte vorhanden sind. Durch den Unfall stürzte die Klägerin in den Fußraum neben den Fahrer. Dabei zog sie sich multiple ausgedehnte Hämatome am Gesäß und an den Oberschenkeln sowie Prellungen an der rechten Rippe und an der Hüfte zu.

Bei dem Bus handelt es sich um einen Bus des Typs Bova FHD 14, der erstmals zugelassen worden ist am 01.02.1999.

Die Klägerin behauptet, sie habe nicht gewusst, dass in dem Bus Gurte vorhanden seien. Es habe weder ein Schild am Sitz gegeben noch einen Aufkleber vorne im Bus. Bei seiner Begrüßung habe der Busfahrer zwar demonstriert, wie man die Sitze in den Gang ziehen kann, habe aber nicht auf die Gurte hingewiesen. Ihr selbst seien die Gurte nicht aufgefallen, da sie zwischen den Sitzen versteckt waren. Sie behauptet, sie habe an 6 von 10 Urlaubstagen nicht mehr an den Veranstaltungen teilnehmen können und habe im Hotel bleiben müssen. Daher verlangt sie 6/10 des Reisepreises erstattet.

Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe gewusst, dass an dem Sitz Gurte vorhanden seien. Direkt am Sitz befindet sich ein Hinweis auf die Gurte, zudem sei vorn im Bus oberhalb des Fahrers ein Schild angebracht. Der Busfahrer habe auch zu Beginn der Reise auf die Gurte in der ersten Reihe hingewiesen. Im übrigen seien die Gurte auch für Laien zu erkennen, denn sie lägen offen auf den Sitzen; keinesfalls seien sie zwischen den Sitzen versteckt. Sie bestreitet, dass die Klägerin im Hotel bleiben musste. Sie habe aus anderen Gründen an einer Fahrt nach Venedig nicht teilgenommen und sei im übrigen in der Gegend spazieren gegangen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Klägerin hat keinen Anspruch aus den §§ 281 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB i. V. mit dem Reisevertrag oder § 651f Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 1 BGB oder die §§ 7, 8 a, 17, 18 StVG.

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Kraus , Suhl