Fahrgäste eines Linienbusses sind verpflichtet, selbst dafür sorgen, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen. Der Fahrer kann darauf vertrauen, dass die Fahrgäste dem auch nachkommen - auch beim Anfahren. Ein anderes gilt nur dann, wenn sich die besondere Hilfsbedürftigkeit des Fahrgastes dem Fahrer aufdrängen musste.
Sofern keinerlei Anhaltspunkte für eine sonstige Ursache eines Sturzes vorliegen und auch andere Fahrgäste nicht gestürzt sind, so spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Sturz jedenfalls weit überwiegend auf mangelnde Vorsicht des Fahrgastes zurückzuführen ist. Der Fahrgast muss diesen Anscheinsbeweis daher zunächst entkräften. Andernfalls tritt die Betriebsgefahr des Busbetreibers vollständig zurück.
OLG Bremen, 09.05.2011 - Az: 3 U 19/10
ECLI: DE:OLGHB:2011:0509.3U19.10.0A
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus mdr Ratgeber
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Anliegen – Sie erhalten ein individuelles Angebot für eine professionelle anwaltliche Beratung.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.250 Bewertungen)
Meine Anfrage wurde schnell, verständlich und auf den Punkt genau beantwortet.
Bei zukünftigen rechtlichen Problemen werde ich AnwaltOnline ...
Verifizierter Mandant
Sehr empfehlenswert!!! Schnelle unkomplizierte Hilfe und ausführliche Antworten in der Rechtsberatung! Ein Lob für diese tolle online Seite.