Der Fahrgast eines Zuges handelt beim Ausstieg aus einem Waggon ohne die gebotene Sorgfalt, wenn er sich nicht vergewissert, wie die Verhältnisse beim Ausstieg sind. Er kann nicht darauf vertrauen, dass der Zug wie immer am gleichen Bahnsteig an der gleichen Stelle anhält. Sorgt er nicht für den notwendigen Halt, so kommt eine Haftung des Bahnbetriebsunternehmers wegen des erheblichen Eigenverschuldens nicht in Betracht.
Folgerichtig wird bei einem Sturz des Fahrgastes aus einem Schienenfahrzeug angenommen, dass der erste Anschein für dessen mangelnde Aufmerksamkeit spricht.
Der Umfang der Verkehrssicherungspflichten bestimmt sich grundsätzlich danach, was ein vernünftiger Mensch an Sicherheit erwarten darf. Er muss die gegebenen Verhältnisse hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darstellen, und muss sich ihnen anpassen.
Jeder Fahrgast muss beim Verlassen des Schienenfahrzeugs, angesichts der bekannt unterschiedlichen Höhenverhältnisse auch ohne besondere Warnung auf mögliche Stolperstellen achten.