Beim Aussteigen aus einer Schienenbahn handelt der Fahrgast ohne die gem. § 4 HPflG, § 254 BGB gebotene Sorgfalt, wenn er sich nicht vergewissert, wie die Verhältnisse beim Ausstieg sind. Er hat sich auf Risiken beim Ausstieg einzustellen. Verfehlt der Fahrgast beim Aussteigen aus einem Schienenfahrzeug die Bahnsteigkante, so spricht bereits der erste Anschein für eine mangelnde Aufmerksamkeit. In einem solchen Fall können Ansprüche aufgrund eines ganz überwiegenden Eigenverschuldens ausgeschlossen sein.
So liegt es, wenn der Fahrgast das Risiko eines Ausstiegs ohne ausgefahrene Einstiegshilfe (Trittbrett) aufgrund der Distanz zwischen Zug und Bahnsteigkante erkennt und nicht - wie geboten - die weiteren Personen im Zug, insbesondere Mitarbeiter des Eisenbahnverkehrsunternehmens, um Hilfe beim Aussteigen bittet. In einem solchen Fall tritt das grobe Eigenverschulden des Fahrgastes hinter die Betriebsgefahr der Bahn zurück.
Die Vorschriften der VO (EG) 1371/2007 sowie der VO (EU) 1300/2014 (TSI-PRM) führen in einem solchen Fall zu keiner Erhöhung der Betriebsgefahr der Bahn.
So liegt es, wenn der Fahrgast das Risiko eines Ausstiegs ohne ausgefahrene Einstiegshilfe (Trittbrett) aufgrund der Distanz zwischen Zug und Bahnsteigkante erkennt und nicht - wie geboten - die weiteren Personen im Zug, insbesondere Mitarbeiter des Eisenbahnverkehrsunternehmens, um Hilfe beim Aussteigen bittet. In einem solchen Fall tritt das grobe Eigenverschulden des Fahrgastes hinter die Betriebsgefahr der Bahn zurück.
Die Vorschriften der VO (EG) 1371/2007 sowie der VO (EU) 1300/2014 (TSI-PRM) führen in einem solchen Fall zu keiner Erhöhung der Betriebsgefahr der Bahn.
LG Würzburg, 09.10.2023 - Az: 94 O 1288/22
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß und RAin Theresia Donath | Geprüft von: RAin Alexandra Klimatos und RAin Patrizia Klein
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