Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 05.10.2004 (BGH, 05.10.2004 - Az: XI ZR 210/03) festgestellt, dass der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass ein ec-Karteninhaber seine PIN entweder auf der Karte vermerkt oder diese gemeinsam mit der Karte verwahrt hat, wenn zeitnah nach einem Diebstahl unter Verwendung der Karte und Eingabe der richtigen PIN an einem Geldautomaten Bargeld abgehoben wird.
Vorliegend wurden am 16.04.2010 zwischen 23:36 Uhr und 23:40 Uhr an einem Geldautomaten im Kölner Hauptbahnhof insgesamt fünf Bargeldabhebungen mit der Kreditkarte des Klägers vorgenommen, ohne dass es zu einer einzigen Fehleingabe der PIN gekommen ist. Die Kreditkarte wurde dem Kläger nach seinem eigenen unstreitig gebliebenen Vortrag erst wenige Minuten zuvor gestohlen. Es liegt sonach ein Lebenssachverhalt vor, auf den der vorgenannten Beweissatz anzuwenden ist.
Die Grundlagen für die Anwendung des Anscheinsbeweises sind entgegen der Auffassung des Berufungsführers auch nicht erschüttert. Zur Erschütterung des Anscheinsbeweises ist es nicht ausreichend, dass lediglich theoretisch in Betracht kommende abweichende Geschehensabläufe in den Raum gestellt werden. Vielmehr muss der durch den Anscheinsbeweis Belastete einen vom typischen Geschehensablauf abweichenden Sachverhalt zur Überzeugung des Gerichts mit einer nicht zu vernachlässigenden Wahrscheinlichkeit darlegen. Daran fehlt es vorliegend.
Der Berufungsführer meint, der Beweis des ersten Anscheins sei zum einen deshalb erschüttert, weil der Kläger seine PIN in der Vergangenheit nie benutzt und dementsprechend auch nicht bei sich geführt habe, und zum anderen sei allgemein bekannt, dass es in jüngerer Zeit in großem Umfang zu Hackerangriffen auf Kreditkartendaten gekommen sei, sodass als Grundlage für die verfahrensgegenständlichen Barabhebungen auch Datendiebstähle in Betracht kämen. Beides überzeugt nicht.
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