Wird ein unrichtiger Impfausweis, der vor dem 24.11.2021 straflos verschafft wurde, nach dem 24.11.2021 vorgelegt, so stellt dies eine eigenständige Tathandlung dar, deren Strafbarkeit nach neuer Rechtslage zu beurteilen ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Verschaffen des „gefälschten“ Impfausweises mag zwar nach der bis zum 23.11.2021 geltenden Rechtslage straflos gewesen sein. Dies liegt darin begründet, dass Impfausweise ein Gesundheitszeugnis im Sinne der §§ 277 ff. StGB darstellen und die §§ 277 ff. StGB a.F. nach der bis zum 23.11.2021 geltenden Rechtslage eine abschließende Sonderregelung für Gesundheitszeugnisse darstellten, die im Falle einer fehlenden Strafbarkeit einen Rückgriff auf die „allgemeinen“ Urkundendelikte ausschlossen.
Dementsprechend lag kein Anfangsverdacht für eine Strafbarkeit wegen Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse vor, da Täter des § 278 StGB a.F. nur Ärzte oder andere approbierte Medizinalpersonen sein konnten, der Beschuldigte jedoch kein Angehöriger dieser Berufsgruppen war.
Daneben schied ein Anfangsverdacht für eine Strafbarkeit wegen der Fälschung von Gesundheitszeugnissen nach § 277 StGB a.F. oder des Gebrauchs unrichtiger Gesundheitszeugnisse nach § 279 StGB a.F. aus, da die Fälschung beziehungsweise der Gebrauch zur Täuschung von Behörden oder Versicherungsgesellschaften erfolgen musste und die Arbeitgeberin des Beschuldigten eine GmbH ist, die ein Schwimmbad betreibt.
Schließlich war ein Rückgriff auf die allgemeinen Urkundendelikte nach den §§ 267 ff. StGB aufgrund der Sperrwirkung der §§ 277 ff. StGB a.F. ausgeschlossen, sodass auch kein Anfangsverdacht für eine (täterschaftliche) Beteiligung an einer Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 Var. 1 oder Var. 2 StGB vorlag.
Allerdings darf nicht übersehen werden, dass der Beschuldigte auch in dieser Sachverhaltskonstellation den sich straflos verschafften unrichtigen Impfausweis nach dem 24.11.2021 bei seiner Arbeitgeberin vorgelegt hat. Dieses Verwenden stellt eine eigenständige Tathandlung dar, deren Strafbarkeit zwingend nach neuer Rechtslage zu beurteilen ist.
Insoweit lag der Anfangsverdacht einer Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 Var. 3 StGB vor. Allein die Tatsache, dass sich der Beschuldigte diesen unrichtigen Impfausweis straflos verschafft hat, führt nicht dazu, dass er ihn trotz zwischenzeitlich geänderter Rechtslage weiter straflos verwenden darf.