Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!Corona-Desinfektionskosten gehen kausal auf das Unfallereignis zurück und sind damit vom Schädiger zu ersetzen. Die Tatsache, dass sich Mitarbeiter der Werkstatt in das Fahrzeug setzen mussten, ist allein aufgrund des
Unfallereignisses erforderlich. Ohne dieses hätte der Geschädigte keine Werkstatt aufgesucht.
Mit welchen Vorbehalten die gemeinsame Nutzung von Fahrzeugen mit unbekannten Dritten in Pandemiezeiten versehen sind, kann zwanglos und offenkundig anhand der Medienberichte über Umsatzrückgänge bei Mietwagen- und Carsharingunternehmen nachvollzogen werden. Deren Fahrzeuge wurden im Juli 2020 und werden weiterhin - wie andere Kontaktflächen auch - in irgendeiner Weise bei Benutzerwechsel desinfiziert und sind generell in weit zurückgegangenem Maße nachgefragt, was auch an Befürchtungen der Bevölkerung zu einer entsprechenden Infektionsgefahr liegen dürfte. Von der Werkstatt unternommene Maßnahmen sind daher auf das Unfallereignis zurückzuführen und grundsätzlich ersatzfähig.
Es handelt sich um ersatzfähige Kosten, selbst wenn es sich - insbesondere bei Hereinnahme des Fahrzeugs - auch um Arbeitsschutzmaßnahmen handelt. Wie sich an der Tatsache zeigt, dass beispielsweise Lackierarbeiten in einer gesonderten Halle und Montagearbeiten auf einer Hebebühne in einer ergonomischen Höhe durchgeführt werden, was anders jeweils weniger zeitaufwändiger wäre, gibt es eine Reihe von Arbeitsschutzmaßnahmen in Werkstätten, deren Aufwand vom Schädiger und seiner Versicherung grundsätzlich beanstandungslos beglichen werden. Ob es sich also um eine Arbeitsschutzmaßnahme handelt, ist für die Frage der Ersatzfähigkeit entsprechender Aufwendungen im konkreten Fall von beschränktem Erkenntnisgewinn.
Der Geschädigte kann daher dem Grunde nach sowohl den Aufwand bei Hereinnahme des Fahrzeugs wie auch die Desinfektionskosten vor Herausgabe des Fahrzeugs vom Schädiger verlangen.